Entlassung aus dem Klerikerstand

Seite aus dem Codex Iuris Canonici (CIC), Entlassung aus dem Klerikerstand / © Julia Steinbrecht (KNA)
Seite aus dem Codex Iuris Canonici (CIC), Entlassung aus dem Klerikerstand / © Julia Steinbrecht ( KNA )

Die Entlassung aus dem Klerikerstand wird umgangssprachlich als "Laisierung" bezeichnet. Bei Missbrauchstaten und anderen schweren Vergehen von Geistlichen ist sie die Höchststrafe im katholischen Kirchenrecht. Sie kann aber auch etwa vor einer Heirat auf Antrag des Betroffenen selbst erfolgen.

Im Kirchenrecht von 1983 heißt es, Verfehlungen von Klerikern gegen das sechste Gebot, insbesondere solche mit Minderjährigen, sollen "mit gerechten Strafen belegt werden, gegebenenfalls die Entlassung aus dem Klerikerstand nicht ausgenommen". Ein so bestrafter Priester darf weder klerikale Kleidung tragen noch Gottesdienste feiern, seelsorgerisch tätig sein oder die Sakramente spenden. In akuter Todesgefahr ist ihm Letzteres jedoch erlaubt, da seine Priesterweihe nicht erlischt.

Die strafrechtlichen Normen bei Missbrauch wurden seit 2001 in mehreren Schritten verschärft, zuletzt 2021. Derzeit liegt die Altersgrenze für sexuellen Missbrauch von Minderjährigen bei 18 Jahren. Die Verjährung greift erst 20 Jahre nach Vollendung des 18. Lebensjahres des Opfers. In besonders schweren Fällen kann sie ganz aufgehoben werden.

Es gibt unterschiedliche Verfahren, die nach derartigen Straftaten zur Entlassung aus dem Klerikerstand führen. In jedem Fall müssen Ortsbischöfe oder Ordensobere die Fälle nach einer Vorprüfung rasch an die römische Glaubensbehörde melden. Diese entscheidet, ob der kirchliche Prozess am Ort oder im Vatikan stattfindet. Nach einem Prozess am örtlichen Gericht ist die Glaubensbehörde die einzige Berufungsinstanz.

Daneben gibt es ein Verfahren auf dem Verwaltungsweg; hier entscheidet die Klerusbehörde. Auch dann steht dem Beschuldigten eine Berufung offen. Einen Sonderweg kann der Papst verfügen: Wenn ein ordentliches Verfahren wegen des hohen Alters des Beschuldigten nicht mehr in Frage kommt, kann das Kirchenoberhaupt ihm ein zurückgezogenes Leben in Gebet und Buße auferlegen. (KNA/06.07.2023)