Vorläufige Einigung im "Meckenheimer Kirchenstreit"

Kein Fall für das Zivilgericht

Im Rechtsstreit zwischen dem Erzbischof von Köln und dem seines Amtes als Pfarrer in Meckenheim enthobenen Priester Michael Jung haben die Beteiligten heute in einem nicht öffentlichen Erörterungstermin vor dem Verwaltungsgericht Köln eine vorläufige Einigung getroffen. Die Vertreter des Erzbistums haben angekündigt, dass im Gegenzug einer Verzichtserklärung Jungs die Suspendierung vom Priesteramt zurückgenommen werden wird.

 (DR)

Herr Jung hatte zuvor bekräftigt, dass er seine Amtsenthebung nicht akzeptiert und von allen dagegen kirchenrechtlich vorgesehenen Rechtsbehelfen Gebrauch machen wird. Er hat weiter erklärt, dass er aber im Interesse der Aufrechterhaltung eines geordneten pfarrlichen Betriebs im Seelsorgebereich Meckenheim bis zur Entscheidung im kirchenrechtlichen Rechtsbehelfsverfahren keine Tätigkeiten als Pfarrer mehr ausüben und die noch in seinem Besitz befindlichen Schlüssel zu den Kirchen und Pfarrräumen dem vom Erzbischof eingesetzten Pfarradministrator übergeben wird. Er hat überdies versichert, diese Räume zukünftig nicht ohne das Einverständnis des Pfarradministrators zu betreten. Ausgenommen davon ist das Betreten zum Zwecke der persönlichen Glaubensausübung und zur Regelung persönlicher und privater Angelegenheiten.

Das Erzbistum hatte nach eigenen Angaben beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt, um die Amtsenthebung Jungs «notfalls auch durch staatliche Vollstreckungsakte» vollziehen zu lassen. Dies sei unausweichlich geworden, nachdem Jung mehrfach die Anordnung des Amtsenthebungsdekrets verletzt habe. Die Vertreter des Erzbistums verwiesen laut Verwaltungsgericht darauf, dass vor einer endgültigen Entscheidung über die Amtsenthebung die Pfarrstelle in Meckenheim nicht neu besetzt werden könne. Jung wolle künftig die ihm offen stehenden Schritte kirchlicher Gerichtsbarkeit gehen.

Jung war am 12. September von seinem Amt enthoben worden. Nachdem er die Maßnahme nicht anerkannte, suspendierte ihn Meisner am 17. September vom Priesteramt. Damit waren ihm Messfeiern, die Spendung von Sakramenten und andere priesterliche Amtshandlungen untersagt. Sowohl gegen die Amtsenthebung als auch gegen die Suspendierung hat Jung nach Angaben der Erzdiözese entsprechend dem Kirchenrecht Widerspruch eingelegt. Im Falle der Suspendierung hat das aufschiebende Wirkung.

Dem Geistlichen wird von der Erzdiözese vorgeworfen, eine für das Frühjahr angesetzte Visitation verweigert und Mitarbeiter in Loyalitätskonflikte gebracht zu haben. Zudem habe er dem Kardinal Veruntreuung von Kirchenmitteln vorgeworfen. Laut des in der Presse in Auszügen abgedruckten «Proklamandums» wird auch bemängelt, dass Jung die für die gesamte Erzdiözese geltende Strukturreform «nicht wie notwendig mitgetragen» und im Laufe des Konfliktes «ein völlig inakzeptables und unangemessenes Verhalten in Wort und Ton an den Tag» gelegt habe. Jung bestreitet die Vorwürfe.

Gegen die Verlesung des die Amtsenthebung erklärenden «Proklamandums» am 13. und 14. September in den Gottesdiensten der Meckenheimer Gemeinde hatte Jung eine einstweilige Verfügung erwirkt. Das Erzbistum hatte daraufhin Widerspruch eingelegt. Dieser Rechtsstreit war am Dienstag vor dem Amtsgericht Rheinbach mit einem Vergleich beendet worden. Danach trägt jede Seite die eigenen Kosten. Das Erzbistum erklärte, der Vergleich sei unter Aufrechterhaltung des Standpunktes erfolgt, dass die Zivilgerichtsbarkeit für die Entscheidung nicht zuständig gewesen sei.