Katholikenkomitee fordert erhalt des Lebensschutzes

Umfassende Informationen anstelle Paragraf 219a

Der Schutz von Mutter und des Ungeborenen dürfe nicht durch die Streichung des Paragrafen 219a beeinträchtigt werden. Stattdessen müssten umfassende Informationen zum Schwangerschaftsabbruch bereitgestellt werden, so das ZdK.

Demonstration für die Abschaffung des Paragrafen 219a / © Michael Schick (epd)
Demonstration für die Abschaffung des Paragrafen 219a / © Michael Schick ( epd )
Irme Stetter-Karp, Präsidentin des Zentralkomitees der deutschen Katholiken / © Dieter Mayr (KNA)
Irme Stetter-Karp, Präsidentin des Zentralkomitees der deutschen Katholiken / © Dieter Mayr ( KNA )

Eine Streichung des Paragrafen 219a Strafgesetzbuch darf nach Auffassung des Zentralkomitees der Katholiken (ZdK) "dem bleibenden Schutz von Mutter und ungeborenem Kind nicht im Wege stehen". ZdK-Präsidentin Irme Stetter-Karp, sagte am Mittwoch in Berlin, sie plädiere aber "unbedingt für wirklich erreichbare, umfassende Informationen zum Schwangerschaftsabbruch".

Paragraf 219a - Werbeverbot für Abtreibungen

Die Norm geht auf eine rechtspolitische Debatte zurück, die in die Weimarer Republik zurückreicht und als Paragraf 220 Reichsstrafgesetzbuch vom 1. Juni 1933 verankert wurde. Danach machte sich strafbar, wer öffentlich seine eigenen oder fremde Dienste zur Vornahme oder Förderung von Abtreibungen anbot. Die aktuelle Fassung des Gesetzestextes beruht auf der Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchrechts von 1974. Die Anwendung wurde auf die Tatbestandsmerkmale "seines Vermögensvorteils wegen oder in grob anstößiger Weise" eingeschränkt.

 Der Gesetzestext des Paragrafen 219a Strafgesetzbuch behandelt Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft / © Harald Oppitz (KNA)
Der Gesetzestext des Paragrafen 219a Strafgesetzbuch behandelt Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft / © Harald Oppitz ( KNA )

Inhaltlich untersagt der Paragraf 219a das Anbieten, Ankündigen oder Anpreisen von Schwangerschaftsabbrüchen aus finanziellem Vorteil heraus oder wenn dies in grob anstößiger Weise geschieht. Damit soll auch sichergestellt werden, dass Abtreibung nicht als normale Dienstleistung angesehen wird. Der Bundestag will am Freitag über die Streichung des Werbeverbots für Abtreibungen aus dem Strafgesetzbuch abstimmen. Die Zustimmung gilt als sicher.

Rechtssichere Informationen gefordert

"Ärzt*innen sind bis heute einem strafrechtlichen Risiko ausgesetzt, wenn sie sachliche Informationen öffentlich zur Verfügung stellen. Das sollte künftig nicht mehr so sein", betonte Stetter-Karp. Sie bezweifle aber, dass eine Lösung hierfür ausschließlich in einer Streichung des Paragrafen 219a bestehe. Man könne den Paragrafen stattdessen umformulieren, "um Ärzt*innen eine rechtssichere Information über Abbruchmethoden zu ermöglichen".

Für Paragraf 218

Das Komitee deutscher Laien-Katholiken sprach sich außerdem für die geltenden Abtreibungsregelungen nach Paragraf 218 Strafgesetzbuch aus. "Ich bin dankbar, dass der Entwurf zur Änderung des Strafgesetzbuches klare Aussagen zum bleibenden Schutzkonzept für schwangere Frauen und ungeborene Kinder enthält", sagte die ZdK-Präsidentin. Die bestehende Regelung sei ein im europäischen Vergleich sehr wirksamer Ansatz, um der Selbstbestimmung von Frauen und dem Schutz des Lebens bestmöglich gerecht zu werden.

Das ZdK forderte auch die umfassende finanzielle Absicherung von Beratungsstellen und einen weiteren Ausbau der Angebote.

Quelle:
KNA