Paragraf 219a - Werbeverbot für Abtreibungen

 Der Gesetzestext des Paragrafen 219a Strafgesetzbuch behandelt Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft / © Harald Oppitz (KNA)
Der Gesetzestext des Paragrafen 219a Strafgesetzbuch behandelt Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft / © Harald Oppitz ( KNA )

Die Norm geht auf eine rechtspolitische Debatte zurück, die in die Weimarer Republik zurückreicht und als Paragraf 220 Reichsstrafgesetzbuch vom 1. Juni 1933 verankert wurde. Danach machte sich strafbar, wer öffentlich seine eigenen oder fremde Dienste zur Vornahme oder Förderung von Abtreibungen anbot. Die aktuelle Fassung des Gesetzestextes beruht auf der Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchrechts von 1974. Die Anwendung wurde auf die Tatbestandsmerkmale "seines Vermögensvorteils wegen oder in grob anstößiger Weise" eingeschränkt.

Zu Beginn des Jahres wurde der Paragraf erneut reformiert und gelockert. Danach dürfen Ärzte, Krankenhäuser und Einrichtungen öffentlich darüber informieren, dass sie Abtreibungen durchführen.

Auch der Hinweis auf weitere Informationen zu Schwangerschaftsabbrüchen von neutralen Stellen wie beispielsweise der Ärztekammer soll erlaubt sein. Weitere Informationen zu Methoden dürfen Ärzte aber nicht angeben. Im Juni wurden zwei Berliner Ärztinnen erstmals nach der Reform des Paragrafen verurteilt, sie hatten auch die Methoden, nach denen sie eine Abtreibung durchführen, angegeben. (kna/Stand 03.07.2019)