Begriffe zur Sterbehilfe

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Aktive Sterbehilfe: Tötung des Patienten auf dessen ausdrückliches Verlangen durch Eingreifen von außen, meist durch einen Arzt. Die Tötung auf Verlangen ist in Deutschland verboten, in den Niederlanden, Belgien und Luxemburg dagegen unter bestimmten Bedingungen erlaubt.

Aktive Tötung: Die autonome Entscheidung des Arztes, den Patienten zu töten, ohne dass dies mit dem betroffenen Kranken besprochen worden wäre.

Indirekte Sterbehilfe: Gabe von Medikamenten, zum Beispiel Schmerzmitteln, bei denen ein vorzeitiger Tod in Kauf genommen wird. Wegweisend in Deutschland war ein Urteil des Bundesgerichtshofs von 1996: Die Richter stellten klar, dass es erlaubt oder sogar geboten sei, schmerzlindernde Medikamente auch in einer Dosis zu verabreichen, die als unbeabsichtigte Nebenwirkung die Sterbephase verkürzen könnte.

Beihilfe zur Selbsttötung: Da Selbsttötungsversuche in Deutschland juristisch nicht belangt werden, ist auch die Beihilfe zum Suizid straffrei. Allerdings können Helfer anschließend wegen unterlassener Hilfeleistung angeklagt werden. Durch die Schweizer Sterbehilfeorganisation Dignitas und den früheren Hamburger Justizsenator Roger Kusch ist das Problem der gewerblichen oder geschäftsmäßigen Förderung der Beihilfe zur Selbsttötung ins Bewusstsein der Öffentlichkeit gerückt. Bislang gab es mehrere Anläufe, gewerbliche und organisierte Beihilfe zum Suizid zu verbieten oder zumindest ein Werbeverbot zu erlassen. Ein Gesetzentwurf von Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP), der lediglich die gewerbsmäßige Beihilfe zum Suizid verbieten will, wurde wegen der Bundestagswahl nicht weiter verfolgt. Er traf aus massiven Widerstand bei CDU und CSU. Große Teile der Union und die Kirchen wollen jegliche organisierte Beihilfe verbieten. 

Passive Sterbehilfe: Unterlassung oder Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen wie künstliche Ernährung und Beatmung oder Verzicht auf Behandlung mit Antibiotika. Passive Sterbehilfe ist geboten, wenn der Patient sich entsprechend äußert oder wenn die Maßnahmen - unabhängig vom Patientenwillen - medizinisch wirkungslos oder gar schädlich sind. Problematisch ist der Begriff "passive Sterbehilfe", weil er auch Handlungen umfasst, die nach allgemeinem Verständnis als aktiv zu bezeichnen sind, wie beispielsweise das Abschalten des Beatmungsgerätes. Mittlerweile ist aber durch Gerichte und die Bundesärztekammer klargestellt, dass Tun und Unterlassen im Rahmen der passiven Sterbehilfe keinen Unterschied bedeuten. (KNA)