Ins öffentliche Bewusstsein rücken sie meist nur, wenn in Deutschland ein neuer katholischer Bischof gesucht wird - die Domkapitulare. Sie stellen in allen Bistümern Listen möglicher Kandidaten zusammen, die nach Rom weitergereicht werden. Unter deren Berücksichtigung wird an der Kurie eine Dreierliste erstellt, aus der wiederum das Domkapitel den neuen Bischof wählt, der dann – so er die Wahl annimmt – vom Papst ernannt wird.
Anders in Bayern und der Diözese Speyer: Dort ernennt der Papst unter Berücksichtigung der Vorschläge aus Deutschland. Grundsätzlich wirken die Domkapitel – in Erzbistümern Metropolitankapitel genannt – an der Leitung und Verwaltung ihres Bistums mit. Gemäß einem Beschluss der Deutschen Bischofskonferenz nimmt das Domkapitel die Aufgaben des Konsultorenkollegiums wahr, wie es das Allgemeine Kirchenrecht (CIC) in Kanon 502 §§ 2 und 3 vorschreibt.
Zudem sind Domkapitulare verpflichtet, an Diözesansynoden teilzunehmen. Die deutschen Kapitel zählen zwischen 6 und 16 Mitglieder. Weiter ist das Domkapitel für die Liturgie an der Kathedralkirche zuständig, darunter das wöchentliche Kapitelamt, an dem möglichst alle Mitglieder teilnehmen sollen.
Eine der wichtigsten Aufgaben – neben der Bischofswahl – ist die treuhänderische Verwaltung und Pflege der Bischofskirche. Dies betrifft Erhalt, Restaurierung und Unterhalt des jeweiligen Domes. Damit sind Domkapitel sowohl mit weitreichenden finanziellen, kunsthistorischen und touristischen Fragen befasst.
Oft sind sie bei größeren Vermögensentscheidungen im Bereich des gesamten Bistums zusätzlich zu dem intern wie extern besetzten Vermögensverwaltungsrat involviert. Wie wichtig eine ausgewogene Finanz- und Vermögenskontrolle ist, hat nach Aussage des Kirchenrechtlers Thomas Schüller das Desaster um Entscheidungen unter dem früheren Limburger Bischof Franz-Peter Tebartz-van Elst deutlich gemacht.
Im Bereich des Preußen-Konkordats kommt ein wichtiger Unterschied zum Tragen: jener zwischen residierenden Domkapitularen, die meist im Umfeld des Domes wohnen, und nicht residierenden, die an anderen Orten im Bistum arbeiten. Die absolute Zahl nichtresidierender Kanoniker bei Kapiteln im Bereich des Preußenkonkordats variiert zwischen einem (Berlin, Limburg) und sechs (Münster); sie ist aber stets geringer als jene der residierenden Kanoniker.
Alle Domkapitel sind einerseits eine kollegiale öffentliche kirchliche juristische Person gemäß dem Kirchenrecht sowie eine Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß dem im jeweiligen Bundesland geltenden Konkordat. Das Recht zur Bischofswahl haben alle Mitglieder des Kapitels. Weitere Stimmrechte kommen aber in der Regel nur residierenden Kapitularen zu.
Was aber, wenn es nicht mehr genügend jüngere und kompetente Priester gibt, aus denen der Diözesanbischof die vorgesehenen Stellen residierender Kapitulare besetzen kann? Braucht er doch auch in der Fläche gute Leute.
Um das Problem anzugehen, gibt es im Bereich des Preußen-Konkordats grundsätzlich drei Möglichkeiten.
1. Möglichkeit: Ein Bistum ändert das Verhältnis residierender und nicht residierender Domkapitulare. Das allerdings ist in vielen Fällen Bestandteil der Konkordate mit den entsprechenden Bundesländern, weil diese für die Dotationen der Domkapitulare zuständig sind. Da aber kaum jemand an bestehenden völkerrechtlichen Abkommen rütteln will, kommt diese Möglichkeit nicht in Frage. Zumal es einfachere Wege gibt.
2. Möglichkeit: Das Domkapitel fasst den Begriff des residierenden Domkapitulars weiter. Der muss dann nicht mehr im unmittelbaren Umfeld des Domes wohnen. Seine Teilnahme an Kapitelsitzungen ist in Zeiten von Videokonferenzen wesentlich leichter möglich. Einzelne Statuten stellen das inzwischen eigens fest.
Im Kapitelsaal des Paderborner Metropolitankapitels steht fest eine Videowand, auf der externe Mitglieder zugeschaltet werden. Einer der residierenden Paderborner Kapitulare ist der Direktor der Katholischen Akademie Schwerte – aktuell Michael Menke-Peitzmeyer.
In den überarbeiteten Statuten des Osnabrücker Kapitels heißt es: "Der Domdechant und die residierenden Domkapitulare sind grundsätzlich zur Residenz in Osnabrück verpflichtet. Hiervon kann der Diözesanbischof im Einvernehmen mit dem Domkapitel im Einzelfall dispensieren, insbesondere bei Wahrnehmung eines Amtes außerhalb der Stadt Osnabrück." Derzeit gilt dies für den Pfarrer von Melle, knapp 30 Kilometer südöstlich von Osnabrück.
Auch das Bistum Hildesheim fasst den Begriff des residierenden Domkapitulars inzwischen etwas weiter. Dort zählt auch der Propst von Duderstadt im Untereichsfeld dazu. Diese Erweiterung geschah, so ein Bistumssprecher, in Rücksprache mit dem Kultusministerium in Hannover, das keine Einwände hatte.
Im Bistum Dresden-Meißen gilt das Badische Konkordat, daher gibt es dort keine Unterscheidung zwischen residierenden und nichtresidierenden Domkapitularen. Stattdessen wurden, um Bischofswahlen auf eine breitere Basis zu stellen, die Stellen dreier Ehrendomkapitulare fest mit Seelsorgeämtern im Westen der Diözese verbunden. Seit einer Statutenänderung 2021 haben der Propst von Leipzig, der Propst von Chemnitz und der Pfarrer von Gera qua Amt bei der Wiederbesetzung des Bischöflichen Stuhles die gleichen Rechte und Pflichten. Ansonsten sind sie den "Wirklichen Domkapitularen", wie sie in Dresden heißen, nachgeordnet.
Für das Erzbistum Hamburg gilt, dass die drei nichtresidierenden Kanoniker jeweils aus den drei Regionen der Erzdiözese genommen werden (Hamburg, Schleswig-Holstein, Mecklenburg), um ebenfalls eine einigermaßen gleichmäßige Repräsentation der Bistumsteile zu erreichen.
3. Möglichkeit: Alle amtierenden Domkapitulare erhalten das gleiche Stimmrecht. Dies galt schon länger für die nichtresidierenden Kanoniker in Limburg und in Hamburg. In den Osnabrücker Statuten heißt es seit einer Aktualisierung im Februar 2025 in Artikel 11, Absatz 1: "Residierende und nichtresidierende Domkapitulare haben gleiche Rechte und Pflichten." Emeritierte Domkapitulare, Ehrendomherren sowie Domvikare können zu Sitzungen eingeladen werden, haben jedoch kein Stimmrecht. Demnach können nun auch die beiden nicht residierenden Kapitulare, der Bremer Propst und der leitende Pfarrer aus Lingen im Emsland, als voll stimmberechtigte Mitglieder des Domkapitels mitwirken.
Neben ihren Aufgaben als Domkapitular üben viele in ihrer Diözese mindestens eine weitere Tätigkeit aus – sei es als Generalvikar, Abteilungsleiter in Generalvikariat oder Ordinariat, im Caritasverband oder als Gemeindeseelsorger.