Verwaltungsgericht Köln entscheidet gegen Klage einer Lehrerin

Baskenmütze darf kein Kopftuch-Ersatz sein

Eine muslimische Lehrerin in Nordrhein-Westfalen darf im Unterricht keine Baskenmütze als Ersatz für ein Kopftuch tragen. Das entschied das Verwaltungsgericht Köln in einem am Montag veröffentlichten Urteil. Die Richter wiesen damit die Klage einer 33-jährigen Lehrerin gegen das Land NRW zurück. Die deutsche Muslimin hatte sich dagegen gewandt, dass die Bezirksregierung Köln ihr das Tragen der Mütze untersagt hatte.

 (DR)

Das Gericht erklärte, die Klägerin habe bis zur Einführung des NRW-Kopftuchverbots 2006 stets ein Tuch getragen und es dann aus religiösen Motiven durch die Mütze ersetzt. Damit gebe sie eindeutig zu verstehen, dass sie sich zum Islam bekenne und dessen Bekleidungsvorschriften beachte. Schüler und Eltern nähmen dies auch so wahr. Die Mütze als Kopftuch-Ersatz sei daher als religiöses Symbol aufzufassen, das den Schulfrieden beeinträchtigen könne. Damit verstoße das Verhalten gegen das Schulgesetz.

In einem vergleichbaren Fall in Düsseldorf war die Klage ebenfalls zurückgewiesen worden, weil eine andere Kopfbedeckung als religiöse Aussage zu werten sei. Das Kölner Gericht ließ gegen das Urteil Berufung zum Oberverwaltungsgericht Münster zu. Die mündliche Verhandlung war bereits im Oktober gewesen.

Gericht: Keine Benachteiligung
Nach Auffassung der Kölner Richter liegt keine Benachteiligung gegenüber anderen Glaubensrichtungen vor, da auch Nonnenhabit oder Kippa vom Verbot religiöser Bekundungen erfasst seien. Gleichermaßen hatten die Verwaltungsgerichte von Düsseldorf und Aachen das Schulgesetz ausgelegt, in dem keine einzelnen Kleidungsstücke benannt werden.

Im NRW-Schulgesetz steht, dass Lehrer an öffentlichen Schulen keine religiösen Bekundungen abgeben dürfen, "die geeignet sind, die Neutralität des Landes gegenüber Schülerinnen und Schülern sowie Eltern oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen Schulfrieden zu gefährden oder zu stören". Eine "Darstellung christlicher und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte" widerspreche diesem Verhaltensgebot nicht. Das Fach Religion sowie Bekenntnisschulen sind von diesem ausgenommen.