Urteil zu Suizidbeihilfe stößt auf geteiltes Echo

Gesetzgeber ist nun gefragt

Schwerstkranke Menschen haben nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster auch weiterhin kein Recht, von Staat ein tödliches Medikament zum Suizid einzufordern. Das Gericht wies Klagen ab. Dies sorgte für geteilte Resonanz.

Autor/in:
Christoph Arens
Tabletten in der Hand / © funnyangel (shutterstock)

Das Oberverwaltungsgericht Münster wies am Mittwoch die Klagen von drei Personen ab, die das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) verpflichten wollten, ihnen eine tödliche Dosis des Wirkstoffs Natrium-Pentobarbital zur Verfügung zu stellen.

Die drei Kläger leiden an schwerwiegenden Erkrankungen wie Multipler Sklerose und Krebs. Sie beriefen sich auf vorausgehende Urteile des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts. Vor zwei Jahren hatte das Bundesverfassungsgericht das Verbot geschäftsmäßiger Sterbehilfe aufgehoben und ein weitreichendes Recht auf Suizid formuliert.

Nicht neu geregelt ist bisher allerdings der Zugang zu Betäubungsmitteln für Menschen mit Sterbewunsch. Das BfArM in Bonn hat alle - bislang 225 - Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb des Betäubungsmittels auf Geheiß des damaligen Bundesgesundheitsministers Jens Spahn (CDU) abgelehnt.

Grundrechte von Suizidwilligen würden derzeit nicht verletzt

Das Münsteraner Gericht erklärte, das Betäubungsmittelgesetz erlaube nur die Herausgabe von Medikamenten, die eine heilende oder lindernde Wirkung hätten. Durch diese Regelung werde auch das "legitime öffentliche Interesse der Suizidprävention" geschützt und der staatlichen Schutzpflicht für das Leben entsprochen. "Diese Schutzpflicht kann gegenüber dem Freiheitsrecht des Einzelnen den Vorrang erhalten, wo die Selbstbestimmung über das eigene Leben gefährdet ist."

Grundrechte von Suizidwilligen würden dadurch derzeit nicht verletzt, so die Richter. Mit Blick auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts verwiesen sie auf die Rolle des Bundestags.

"Ob ein Zugang zu Natrium-Pentobarbital zur Selbsttötung ermöglicht werden soll, muss der demokratisch legitimierte Gesetzgeber entscheiden, der dann auch ein diesbezügliches Schutzkonzept entwickeln müsste."

Pentobarbital

Wenn von tödlichen Medikamenten für die Suizidbeihilfe die Rede ist, geht es meist um das Mittel Pentobarbital (Natrium-Pentobarbital). Bei Dosierungen im Milligramm-Bereich wirkt es schlaffördernd, die tödliche Dosis ist abhängig vom Körpergewicht und beträgt einige Gramm.

Bei einer sogenannten "Freitodbegleitung" wird das Medikament in einem Glas Trinkwasser aufgelöst. In der Regel schläft die Person innerhalb von wenigen Minuten ein und wird bewusstlos. Das Pentobarbital lähmt das Atemzentrum, der Tod tritt durch Atemstillstand ein.

Betäubungsmittel Natrium-Pentobarbital (Reuters)
Betäubungsmittel Natrium-Pentobarbital / ( Reuters )

Zugleich betonte das Urteil, dass Suizidwillige auch jetzt schon die Möglichkeit hätten, ihr Recht auf Selbsttötung wahrzunehmen. "Nach aktueller Rechtslage ist vielmehr ein zumutbarer Zugang zu freiwillig bereitgestellter Suizidhilfe real eröffnet." Es gebe Ärzte, die tödlich wirkende Arzneimittel verschreiben und andere Unterstützungshandlungen vornehmen. Auch geschäftsmäßige Angebote der Suizidhilfe seien wieder verfügbar.

Eine Sprecherin des Bundesgesundheitsministeriums hatte am Morgen erklärt, das Urteil werde eine Rolle spielen, wenn das Gesetzgebungsverfahren zur Neuregelung der Suizidbeihilfe im Bundestag beraten werde.

Deutsche Stiftung Patientenschutz begrüßt das Urteil

Die Deutsche Stiftung Patientenschutz begrüßte das Urteil. "Es ist gut, dass der Gesetzgeber nicht gezwungen werden kann, das klare Verbot der Abgabe von Tötungsmitteln aufzuweichen", sagte Vorstand Eugen Brysch der Katholischen Nachrichten-Agentur (KNA) in Dortmund.

"Das Betäubungsmittelrecht konzentriert sich damit weiterhin auf die notwendige medizinische Versorgung der Bevölkerung."

Der Medizinethiker Jochen Vollmann forderte eine rasche Reform des Betäubungsmittelgesetzes. Das Urteil zeige "die Grenzen des Betäubungsmittelgesetzes auf", sagte der Bochumer Wissenschaftler der "Westdeutschen Allgemeinen Zeitung" (Donnerstag). Das Recht auf selbstbestimmtes Sterben dürfe "nicht durch politische Verzögerungstaktik ausgehebelt werden".

Alternativen zur Sterbehilfe

Wie steht die Kirche zur Sterbehilfe?

Die Kirche lehnt die organisierte oder kommerzielle Beihilfe zum Suizid sowie den ärztlich assistierten Suizid ab, weil sie es seit jeher als ihr Selbstverständnis betrachtet, das Leben von seinem Beginn an bis zu seinem Ende hin zu schützen.

Welche Alternativen sieht die Kirche zur Sterbehilfe?

Symbolbild Pflege / © Robert Kneschke (shutterstock)
Quelle:
KNA