Erzbistum Hamburg überging bei Schulschließungen Mitarbeiter

Urteil ohne strafrechtliche Konsequenzen

Das Erzbistum Hamburg hatte angekündigt, wegen der prekären Wirtschaftslage bis zu acht seiner 21 katholischen Schulen zu schließen. Nun kommt eine juristische Komponente zu dem Fall hinzu – aber ohne strafrechtliche Konsequenzen.

Richterhammer unter einer Robe / © Uli Deck (dpa)
Richterhammer unter einer Robe / © Uli Deck ( dpa )

Mit seiner Entscheidung zur Schließung katholischer Schulen hat das Erzbistum Hamburg das Mitbestimmungsrecht seiner Angestellten verletzt. Es hätte zuvor die Mitarbeitervertretungen der betroffenen Einrichtungen anhören müssen, urteilte ein Kirchengericht am Donnerstag in der Hansestadt.

Strafrechtliche Konsequenzen hat der Richterspruch aber nicht. Geklagt hatten die Mitarbeitervertretungen von sieben von der Schließung bedrohten Schulen, die sich durch eine Entscheidung des Erzbistums von Ende Januar übergangen sahen. Damals hatte die Diözese öffentlich angekündigt, wegen ihrer prekären Wirtschaftslage bis zu 8 ihrer 21 katholischen Schulen in Hamburg zu schließen. Einige haben schon zum laufenden Schuljahr keine neuen Schüler mehr aufgenommen.

Betroffene Eltern, Schüler und Mitarbeiter wurden zuvor nicht angehört. "Die Mitarbeitervertretung muss bei solchen Maßnahmen die Möglichkeit haben, auf die Entscheidung des Dienstgebers Einfluss zu nehmen", betonte Klägeranwalt Christof Knauer am Donnerstag in der Hansestadt. .

Erzbistum Hamburg überlegt weitere Schritte

Das Erzbistum Hamburg hatte beantragt, die Klage abzuweisen. Es gehe hier nicht um eine konkrete Entscheidung, sondern nur um "eine beabsichtigte Schließung" von Schulen, argumentierte Anwalt Martin Obernesser. Das Gemeinsame Kirchliche Arbeitsgericht der nord- und ostdeutschen Bistümer mit Sitz in Hamburg berief sich bei seinem Urteil auf die Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO), nach der bei Schließung und Einschränkung von Einrichtungen ein Recht der Anhörung und Mitberatung besteht.

"Der Mitbestimmungstatbestand kann nicht erst dann erfüllt sein, wenn an den Schulen die Türen abgeschlossen sind", sagte Vorsitzende Roswitha Stöcke-Muhlack.

Erzbistumssprecher Manfred Nielen kündigte an, sich erst nach Eingang der schriftlichen Begründung zum Urteil zu äußern. Eine Revision ließ das Gericht nicht zu; allerdings kann das Erzbistum gegen diese Entscheidung Nichtzulassungsbeschwerde beim kirchlichen Arbeitsgerichtshof in Bonn einlegen. (KNA)


Quelle:
KNA