Sexuelle Orientierung folgenlos für Arbeit im Bistum Limburg

Zusicherung auch für künftige Arbeitsverhältnisse

Das katholische Bistum Limburg verzichtet ab sofort auf arbeitsrechtliche Konsequenzen für homosexuelle oder zivil wiederverheiratete Mitarbeitende. Das sicherten Generalvikar Wolfgang Rösch und Bischof Georg Bätzing zu.

Limburger Dom / © Julia Steinbrecht (KNA)
Limburger Dom / © Julia Steinbrecht ( KNA )
Generalvikar Wolfgang Rösch (dpa)
Generalvikar Wolfgang Rösch / ( dpa )

Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Bistum gegenüber äußerten sie am Freitag, "dass die Grundordnung zum kirchlichen Arbeitsrecht im Blick auf die sexuelle Orientierung sowie das Beziehungsleben beziehungsweise den Familienstand keine Anwendung findet". Bätzing ist auch Vorsitzender der katholischen Deutschen Bischofskonferenz. "Unsere Zusicherung gilt sowohl für bestehende als auch künftige Arbeitsverhältnisse", betonte der Generalvikar.

Bischof Georg Bätzing, Vorsitzender der Deutschen Bischofskonferenz / © Julia Steinbrecht (dpa)
Bischof Georg Bätzing, Vorsitzender der Deutschen Bischofskonferenz / © Julia Steinbrecht ( dpa )

Rösch schreibt in der Erklärung an alle Mitarbeitenden: "Die sexuelle Orientierung, das Eingehen einer zivilen gleichgeschlechtlichen Ehe oder einer zivilen Wiederheirat bei bestehender kirchenrechtlich gültig geschlossener Erst-Ehe wird keine arbeitsrechtlichen Sanktionen nach sich ziehen." Dies gelte für alle Gruppen von kirchlichen Dienstnehmern, für die pastoralen Mitarbeiter sowie alle, die mit einer Missio canonica - also einer kirchlichen Beauftragung - ihren Dienst wahrnehmen wie etwa Religionslehrer oder auch solche, die eine besondere bischöfliche Beauftragung haben.

Wolfgang Rösch, Generalvikar im Bistum Limburg

"Die sexuelle Orientierung, das Eingehen einer zivilen gleichgeschlechtlichen Ehe oder einer zivilen Wiederheirat bei bestehender kirchenrechtlich gültig geschlossener Erst-Ehe wird keine arbeitsrechtlichen Sanktionen nach sich ziehen."

Ermutigung zur Selbstverpflichtung

Rösch ermutigte auch alle anderen kirchlichen Rechts- und Anstellungsträger im Bistum im caritativen und verbandlichen Bereich sowie auf Ebene der Kirchengemeinden, eine ähnliche Selbstverpflichtung einzugehen. Durch die breite innerkirchliche und gesellschaftliche Diskussion über das kirchliche Arbeitsrecht und die Grundordnung habe man erkannt, dass Anspruch und Wirklichkeit auseinanderklafften. Die jetzige Form der Grundordnung decke den Anspruch des Evangeliums nicht ab.

"Ich lerne und mir ist bewusst, dass diese Anwendung der Grundordnung zu Diskriminierungen und zu einer Atmosphäre der Unsicherheit und Angst geführt hat", so der Generalvikar. "Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wurden in ihrer Lebenssituation nicht wertgeschätzt. Dadurch entstand viel Leid, und dafür bitte ich um Vergebung", betont Rösch.

Kirchliches Arbeitsrecht

Die arbeitsrechtlichen Bedingungen für die weit über eine Million Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchen und ihrer
Wohlfahrtsverbände unterscheiden sich erheblich von den für andere Arbeitnehmer geltenden Bestimmungen. Grundlage dafür ist das Grundgesetz, das den Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften ein weitgehendes Selbstverwaltungs- und Selbstbestimmungsrecht einräumt.

Kirchliches Arbeitsrecht / © Elisabeth Schomaker (KNA)
Kirchliches Arbeitsrecht / © Elisabeth Schomaker ( KNA )
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