Richter entscheiden: Referendarinnen dürfen Kopftuch tragen

Der Gordische Knoten bleibt

Das muslimische Kopftuch hält die deutschen Gerichte weiter auf Trab. Am Donnerstagabend entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig, dass der Staat angehenden Lehrerinnen in der Ausbildung das Tragen eines Kopftuchs nicht generell verbieten darf. Erneut wird sichtbar, dass das sogenannte Kopftuchurteil des Bundesverfassungsgerichts von 2003 keinen gordischen Knoten durchgeschlagen, sondern eine Fülle neuer Probleme geschaffen hat.

 (DR)

Ein solches Verbot stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in den Grundsatz der Berufsfreiheit dar, begründeten die Richter am Donnerstag. Die Klausel im Bremischen Schulgesetz, um die es vor Gericht ging, widerspreche daher Artikel 12 des Grundgesetzes, der die Berufsfreiheit garantiere.

Zwar dürfe der Staat von seinen Angestellten oder Beamten verlangen, sich in der Schule des Tragens religiöser Symbole zu enthalten, hieß es in der Urteilsbegründung. Für Lehrer in der Ausbildung hingegen könne dies nicht uneingeschränkt gelten. Da der Beruf des Lehrers nur mit einem staatlichen Abschluss erlangt, er gleichwohl aber anschließend auch im Privatsektor ausgeübt werden könne, käme ein striktes Kopftuchverbot während der Ausbildung einer "unzulässigen Berufszulassungsschranke" gleich.

Geklagt hatte eine Lehramtsstudentin aus Bremen. Aus religiösen Gründen weigert sie sich, im Unterricht ihr Kopftuch abzulegen. Das Land Bremen hatte ihr daraufhin die Referendarausbildung versagt.

Eine Fülle neuer Probleme seit 2003
Erneut wird sichtbar, dass das sogenannte Kopftuchurteil des Bundesverfassungsgerichts von 2003 keinen gordischen Knoten durchgeschlagen, sondern eine Fülle neuer Probleme geschaffen hat. Im jahrelangen Streit um das muslimische Kopftuch, das die baden-württembergische Lehrerin Fereshta Ludin während des Unterrichts tragen wollte, entschieden die Karlsruher Richter damals salomonisch: Ein Verbot des Kopftuchs bedürfe einer gesetzlichen Regelung des jeweiligen Bundeslandes.

Das war die Zündung für einen politischen Dauerbrenner, der bis heute Landtage, Parteien und Justiz beschäftigt. Das Urteil aus Karlsruhe traf weithin auf Kritik. Das Verfassungsgericht habe mit seiner Entscheidung "den Apfel der Zwietracht in die deutsche Gesellschaft geworfen", kommentierte damals der Bonner Staatsrechtler Josef Isensee.

Bundesländer mit unterschiedlichen Gesetzen
Wie verworren die Lage ist, zeigt sich auch an den unterschiedlichen Gesetzen der acht Bundesländer, die diese Frage inzwischen geregelt haben. In Berlin verabschiedete die rot rote Koalition die weitestgehende Regelung: Nicht nur an öffentlichen Schulen, sondern auch in vielen Bereichen des öffentlichen Dienstes sind alle auffälligen religiösen Symbole untersagt.

Einen etwas anderen Weg ist Hessen gegangen: Hier sprach der Gesetzgeber nur ein Verbot für das Kopftuch aus, während jüdische und christliche Symbole weiter erlaubt sind. Das Gesetz gilt nicht nur für die Schulen, sondern für alle Beamten. Bayern, Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen, das Saarland und Niedersachsen haben dagegen Regelungen verabschiedet, die sich nur auf das Kopftuch beziehen und nur für Schulen gelten. Dass Kreuz und Kippa weiter zugelassen wurden, wurde mit der christlich-jüdischen Tradition oder dem christlichen Erziehungsauftrag begründet.

Einfallstor für eine generelle Zurückdrängung
Genau diese Regelung steht derzeit im Zentrum der juristischen Auseinandersetzungen. Und damit ist eingetreten, was die christlichen Kirchen immer befürchtet hatten: Das Verbot des Kopftuchtragens an Schulen in vielen Bundesländern könnte zum Einfallstor für eine generelle Zurückdrängung religiöser Symbole aus dem öffentlichen Raum werden.

Das jedenfalls legt ein im vergangenen Jahr ergangenes Urteil des Düsseldorfer Verwaltungsgerichts nahe: Die Richter wiesen damals einerseits die Klage einer muslimischen Lehrerin zurück, die im Unterricht weiter das  Kopftuch tragen will. Andererseits aber äußerten sie unter Berufung auf das Gleichheitsgebot des Grundgesetzes die Meinung, dass auch das Tragen katholischer Ordenstrachten oder der jüdischen Kippa an  staatlichen Schulen nicht zulässig sei.

Genau anders, aber mit der gleichen Begründung, hatte zuvor das Verwaltungsgericht Stuttgart entschieden: Es erlaubte einer muslimischen Lehrerin das Tragen eines Kopftuchs während des Unterrichts, weil in Baden-Württemberg Ordensschwestern in Tracht unbeanstandet an einer staatlichen Schule unterrichten dürften. Nur der Bayerische Verfassungsgerichtshof ließ eine unterschiedliche Behandlung von Kopftuch und Ordenstracht zu: Er bestätigte im Januar das seit 2005 bestehende Kopftuch-Verbot in Bayern als ebenso verfassungskonform wie den Willen des Gesetzgebers, Ordenstrachten in den Schulen weiter zuzulassen.