Mehr als 30 Personen bei Beerdigungen erlaubt

Klage gegen "Bundes-Notbremse" erfolgreich

Die im Bundesinfektionsschutzgesetz, der sogenannten "Bundes-Notbremse", vorgesehene Teilnehmerbeschränkung für Treffen im öffentlichen Raum auf höchstens 30 Personen gilt nicht für kirchliche Beerdigungen in Baden-Württemberg.

Trauernde auf einem Friedhof / © Rawpixel.com (shutterstock)
Trauernde auf einem Friedhof / © Rawpixel.com ( shutterstock )

Das geht aus einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart hervor. Das Kultusministerium setzte die Entscheidung um und informierte die Kirchen. Geklagt hatte zuvor die evangelische Landeskirche Württemberg.

Widerspruch im Gesetz

Hintergrund des Rechtsstreits waren unklare Formulierungen im am 22. April geänderten Bundesinfektionsschutzgesetz. Darin heißt es, dass ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von 100 höchstens 30 Personen bei "privaten Zusammenkünften" im Rahmen von "Veranstaltungen bei Todesfällen" erlaubt sind. Zugleich hält das Gesetz fest, dass Versammlungen, die der Religionsausübung dienen, nicht beschränkt seien.

Bestattungen mit bis zu 100 Personen

Die Landeskirche Württemberg wandte sich daraufhin an das Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht gab der Klage Recht und stellte klar, dass kirchliche Bestattungen keine privaten Versammlungen im Sinne des Gesetzes seien und somit die 30-Personen-Beschränkung nicht gelte. Laut aktueller Corona-Verordnung bleibt es damit bei einer Beschränkung von 100 Personen für kirchliche Bestattungen.


Quelle:
KNA