Kirchenaustritt als Kündigungsgrund wird geprüft

EuGH muss sich erneut mit Thema befassen

Das kirchliche Arbeitsrecht wurde zwar liberalisiert, aber Kirchenaustritt ist immer noch ein Kündigungsgrund für Katholiken. Ist das mit EU-Recht vereinbar? Das Bundesarbeitsgericht lässt das jetzt in Luxemburg klären.

Vor Gericht / © PaeGAG (shutterstock)

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) muss sich erneut mit der Frage befassen, ob die katholische Kirche Mitarbeitern kündigen darf, weil sie aus der Kirche ausgetreten sind. Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt entschied am Donnerstag, den Fall einer Caritas-Mitarbeiterin aus Hessen zur Klärung den Luxemburger Richtern vorzulegen. 

Deren Entscheidung ist für die nationalen Gerichte bindend und könnte grundlegende Änderungen im Arbeitsrecht der katholischen Kirche nach sich ziehen.

Kirchenaustritt weiterhin Kündigungsgrund

Erst unlängst hatte sich der EuGH mit dem ähnlichen Fall einer Hebamme befasst. Die Frau arbeitete in einem katholischen Krankenhaus und war aus der Kirche ausgetreten. Weil sich die Parteien aber dann doch anderweitig vor dem Bundesarbeitsgericht einigten, kam es nicht zu einer EuGH-Entscheidung. 

Trotz einer umfassenden Liberalisierung im Jahr 2022 bewertet das kirchliche Arbeitsrechts den Kirchenaustritt weiterhin grundsätzlich als Kündigungsgrund.

Durch die Instanzen

Im vorliegenden Fall geht es um eine Sozialpädagogin, die in einer Schwangerschaftsberatungsstelle des Sozialdiensts katholischer Frauen (SkF), einem Fachverband der Caritas, beschäftigt war. Von Juni 2013 bis Ende Oktober 2019 ging sie in Elternzeit. Währenddessen trat sie im Oktober 2013 aus der katholischen Kirche aus. 

Nach vergeblichen Bemühungen, die Frau zum Wiedereintritt in die Kirche zu bewegen, kündigte der SkF ihr nach ihrer Rückkehr im Juni 2019. Dagegen klagte die Frau und führte an, sie werde unrechtmäßig aus Gründen der Religion benachteiligt. Das Arbeitsgericht Wiesbaden und das Hessische Landesarbeitsgericht gaben ihr Recht. Die Caritas wandte sich daraufhin an das Bundesarbeitsgericht.

Kirchliches Arbeitsrecht

Die arbeitsrechtlichen Bedingungen für die weit über eine Million Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchen und ihrer
Wohlfahrtsverbände unterscheiden sich erheblich von den für andere Arbeitnehmer geltenden Bestimmungen. Grundlage dafür ist das Grundgesetz, das den Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften ein weitgehendes Selbstverwaltungs- und Selbstbestimmungsrecht einräumt.

Kirchliches Arbeitsrecht / © Elisabeth Schomaker (KNA)
Kirchliches Arbeitsrecht / © Elisabeth Schomaker ( KNA )
Quelle:
KNA