Nach Kirchenaustritt gekündigte Hebamme darf weiterarbeiten

Arbeitsverhältnis doch nicht aufgelöst

Die Kündigung einer Hebamme wegen ihres Austritts aus der katholischen Kirche hat keinen Bestand. Laut Bundesarbeitsgericht hat die Dortmunder Caritas-Klinik sich verpflichtet, die Hebamme wieder zu beschäftigen.

Logo der Caritas an einer Glastüre / © Harald Oppitz (KNA)
Logo der Caritas an einer Glastüre / © Harald Oppitz ( KNA )

Im konkreten Fall arbeitete die Klägerin als Hebamme von 1994 bis Mitte 2014 in der Caritas-Klinik. Zu diesem Zeitpunkt war sie Mitglied der katholischen Kirche. Danach machte sie sich als Hebamme selbstständig. Im September 2014 trat sie aus der katholischen Kirche aus. Grund war nicht ihr fehlender Glaube, sondern vielmehr die Kindesmissbrauchsfälle in der katholischen Kirche, die strafrechtlich nicht verfolgt würden, so die Frau.

Kirchenaustritt sei "Loyalitätsverstoß"

Doch dann kehrte sie zu ihrem früheren katholischen Arbeitgeber zurück. Während des Einstellungsgesprächs war die Mitgliedschaft in der Kirche kein Thema. Als der kirchliche Arbeitgeber die fehlende Kirchenmitgliedschaft bemerkte, kündigte er der Hebamme. Der Kirchenaustritt sei als "Loyalitätsverstoß" zu werten. Sie arbeite unmittelbar mit Patientinnen und da müsse gewährleistet sein, dass sie für die Werte des Evangeliums eintritt.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) legte den Fall dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg vor. Die Erfurter Richter hielten einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz der EU-Grundrechte-Charta für möglich. So sei es widersprüchlich, wenn die Caritas-Klinik einerseits Beschäftigte wegen ihres Kirchenaustritts kündige, andererseits Mitarbeiter, die noch nie in der Kirche Mitglied waren, weiter beschäftige, so das Gericht. 

Klinik erkannte Revisionsanträge der Hebamme an

Noch bevor die Große Kammer des EuGH entscheiden konnte, machte die Klinik indes einen Rückzieher und erkannte die Revisionsanträge der Hebamme an, wohl auch, um eine höchstrichterliche Entscheidung zu verhindern. Danach ist das Arbeitsverhältnis der Hebamme durch die Kündigung nicht aufgelöst worden. Mit der Zustellung des Anerkenntnisurteils durch das BAG ist das Verfahren nun abgeschlossen.

Wichtige Daten aus der Mitgliederstudie der Kirchen im November 2023

Die katholische und die evangelische Kirche in Deutschland haben erstmals eine gemeinsame Mitgliederuntersuchung vorgelegt. Forsa hatte dafür im Herbst 2022 insgesamt 5.282 repräsentativ ausgewählte Menschen über 14 in Deutschland befragt. Die Katholische Nachrichten-Agentur (KNA) nennt wichtige Zahlen und Fakten aus der Studie:

Gottesdienstbesucher / © Corinne Simon (KNA)
Gottesdienstbesucher / © Corinne Simon ( KNA )