Katholischer Arbeitgeber kündigt Frau aus Hessen nach Kirchenaustritt

Wie entscheidet Luxemburg?

Kann ein Kirchenaustritt Grund genug für eine Kündigung sein oder handelt es sich um Diskriminierung? Darüber entscheidet der Europäische Gerichtshof am Dienstag. Das Urteil könnte Folgen für kirchliche Angestellte haben.

Autor/in:
Nicola Trenz
Stadtansicht im modernen Teil von Luxemburg mit dem Europäischen Gerichtshof, dem Parlament und der Philharmonie / © frantic00 (shutterstock)
Stadtansicht im modernen Teil von Luxemburg mit dem Europäischen Gerichtshof, dem Parlament und der Philharmonie / © frantic00 ( shutterstock )

Eine Sozialpädagogin war in einer Beratungsstelle des Sozialdiensts katholischer Frauen (SkF), einem Fachverband der Caritas, beschäftigt. Von 2013 bis 2019 ging sie in Elternzeit. Währenddessen trat sie aus der katholischen Kirche aus. 

Nach vergeblichen Bemühungen, die Frau zum Wiedereintritt in die Kirche zu bewegen, kündigte der SkF ihr nach ihrer Rückkehr. Dagegen klagte die Frau und führte an, sie werde unrechtmäßig aus Gründen der Religion benachteiligt. Ein Argument: In der Beratungsstelle arbeiten auch Beraterinnen, die gar nicht der katholischen Kirche angehören.

Das Arbeitsgericht Wiesbaden und das Hessische Landesarbeitsgericht gaben ihr Recht. Die Caritas wandte sich daraufhin an das Bundesarbeitsgericht. Das legte den Fall zur Klärung dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg vor. Dessen Entscheidung ist für die nationalen Gerichte bindend.

Wie argumentiert der katholische Arbeitgeber?

Die Kirchen erwarten von ihren Mitarbeitern eine Identifikation mit der christlichen Botschaft und können von ihren Mitarbeitern loyales Verhalten einfordern. Wegen eines Kirchenaustritts oder bei kirchenfeindlichen Äußerungen können nach katholischem Arbeitsrecht Mitarbeitende gekündigt werden. 

Europäischer Gerichtshof in Luxemburg / © Diego Grandi (shutterstock)
Europäischer Gerichtshof in Luxemburg / © Diego Grandi ( shutterstock )

Grundlage dafür ist das Grundgesetz, das den Religionsgemeinschaften ein weitreichendes Recht einräumt, ihre eigenen Angelegenheiten zu regeln. Daher dürfen die Kirchen ein eigenes Arbeits- und Tarifrecht haben.

Lockerung des kirchlichen Arbeitsrechts?

Ende 2022 beschlossen die katholischen Bischöfe eine weitreichende Liberalisierung des kirchlichen Arbeitsrechts. Dies betraf vor allem bis dato geltende Anforderungen an die private Lebensführung der Mitarbeitenden. Seitdem müssen etwa Beschäftigte, die in zweiter Ehe oder in einer homosexuellen Partnerschaft leben, nicht mehr mit einer Kündigung rechnen. 

Zwar leicht abgeschwächt, aber im Kern gleich, gilt weiterhin der Austritt als Loyalitätsverstoß. "Bei katholischen Mitarbeitenden führt der Austritt aus der katholischen Kirche in der Regel zu einer Beendigung des der Beschäftigung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses", heißt es in der Grundordnung.

Urteil am Dienstag erwartet

Die Große Kammer des EuGH stellt ihr Urteil am Dienstag vor. Seit Juli gibt es bereits ein beratendes Gutachten einer Generalanwältin des Gerichtshofs. Die Generalanwältin sieht in der Kündigung eine Diskriminierung wegen der Religion. 

Denn für die Stelle sei die Zugehörigkeit zur katholischen Kirche keine Voraussetzung gewesen. Evangelischen Kollegen etwa hätten bei einem Austritt keine Konsequenzen gedroht. Dies sei eine Diskriminierung – zumindest solange der Arbeitnehmer nicht offen in einer Weise handele, die dem Ethos dieser Kirche zuwiderlaufe.

Europäischer Gerichtshof in Luxemburg / © Geert Vanden  (dpa)
Europäischer Gerichtshof in Luxemburg / © Geert Vanden ( dpa )

Die Generalanwältin ist der Auffassung, dass sich in einem solchen Fall die Kündigung nicht damit rechtfertigen lasse, dass bei beruflichen Tätigkeiten in Kirchen und religiösen Organisationen unter bestimmten Voraussetzungen Ungleichbehandlungen wegen der Religion zulässig sind. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung seien nicht erfüllt, wenn die Ausübung der beruflichen Tätigkeiten es nicht erfordere, Mitglied der jeweiligen Kirche zu sein.

Außerdem argumentiert die Generalanwältin, dass ein Austritt noch nicht die Annahme zulasse, dass der Arbeitnehmer nicht beabsichtige, weiterhin die Grundprinzipien und Werte der betreffenden Kirche zu befolgen. Am EuGH folgen die Richter in ihren Urteilen oft den Schlussanträgen.

In diesem Fall gab es in der Zwischenzeit im Oktober aber noch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts in einem anderen Fall des kirchlichen Arbeitsrechts. Eine Sozialpädagogin hatte geklagt, weil sie als Konfessionslose eine Stelle bei der evangelischen Diakonie nicht bekam und darin Diskriminierung sah. Das Bundesarbeitsgericht hatte ihr Recht gegeben. 

Bundesverfassungsgericht / © Uli Deck (dpa)
Bundesverfassungsgericht / © Uli Deck ( dpa )

Durch Verfassungsbeschwerde der Diakonie landete der Fall in Karlsruhe. Die dortigen Richter entschieden, dass das Urteil des Bundesarbeitsgerichts die Diakonie in ihrem im Grundgesetz verankerten religiösen Selbstbestimmungsrecht verletze.

Gregor Thüsing, Bonner Professor für Arbeitsrecht sowie der Vertreter der Caritas in dem Fall, rechnet daher mit einem anderen Ausgang als in den Schlussanträgen. Die Frage sei, ob der EuGH nun eine tiefere Auseinandersetzung mit dem deutschen Verfassungsrecht suche. "Die Frage ist, inwieweit das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen durch den EuGH hier respektiert werden wird", so der Experte.

Wen betrifft das Urteil?

Die Caritas ist mit rund 750.000 Mitarbeitenden einer der größten Arbeitgeber Deutschlands. Bei den Bistümern und anderen katholischen Arbeitgebern arbeiten weitere 180.000 Menschen, etwa als Kindergärtner, Hausmeister, Ärzte, Bildungsreferenten und Verwaltungskräfte. Entscheidet das Gericht, dass die bisherige Regelung nicht dem EU-Recht entspricht, könnte letztlich auch das Bundesverfassungsgericht noch dazu urteilen.

Eine grundsätzliche Entscheidung zwischen dem Selbstbestimmungsrecht der Kirchen und der Frage nach Diskriminierung wegen einer Religionszugehörigkeit betrifft auch die evangelische Kirche. Ob es Folgen für ihre aktuellen Regelungen hat, ist offen. In der entsprechenden Richtlinie gilt ein Kirchenaustritt als Kündigungsgrund - allerdings nur, wenn der Beschäftigte nicht danach in eine andere christliche Kirche eintritt.

Kirchliches Arbeitsrecht im Wandel der Zeit

Das eigenständige Arbeitsrecht der Kirchen ist in den vergangenen Jahren von verschiedenen Seiten massiv unter Druck geraten. Jetzt haben sich die katholischen Bischöfe auf eine Reform verständigt, nach der die private Lebensgestaltung, das Beziehungsleben und die Intimsphäre der Beschäftigten keinen Anlass mehr für Kündigungen bieten sollen.

Die Katholische Nachrichten-Agentur (KNA) nennt wichtige Daten und Fakten.

Bischöfe für liberaleres kirchliches Arbeitsrecht (dpa)
Bischöfe für liberaleres kirchliches Arbeitsrecht / ( dpa )
Quelle:
KNA