Diskussion um die "Triage"

Heikle Suche nach Kriterien

Mit der steigenden Zahl von Corona-Patienten in Deutschland hält auch die Diskussion um die "Triage" an. Was bislang nur aus Italien, Spanien und Frankreich bekannt war, könnte Wirklichkeit auch hierzulande werden. 

Autor/in:
Christoph Scholz
Symbolbild Krankenhaus / © VILevi (shutterstock)

Im Mittelpunkt der Auseinandersetzungen um die "Triage" (französisch "trier" für "sortieren", "aussuchen", "auslesen") stehen dabei vor allem die Kriterien, nach denen Mediziner diese Entscheidung zwischen Leben und Tod treffen sollen. Aufgeschreckt hatten vor allem Berichte aus dem Elsass, wonach 80-Jährige keine Beatmung mehr erhalten hatten.

Empfehlungen des Deutschen Ethikrats

Sieben medizinische Fachgesellschaften unter dem Dach der Deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI) haben sich inzwischen auf Handlungsempfehlungen geeinigt. Und auch der Deutsche Ethikrat hat eine Stellungnahme "Solidarität und Verantwortung in der Corona-Krise" vorgelegt (ID v. 1.4.2020), die der Verfassungsrechtler Steffen Augsberg, Sprecher der Arbeitsgruppe Recht in dem Gremium, nochmals am Dienstag der Presse in Berlin vorstellte.

Bei der Präsentation der DIVI-Empfehlungen betonte deren Präsident Uwe Janssens, dass die Entscheidungen "medizinisch begründet und gerecht" sein müssten. In den Handlungsempfehlungen heißt es dazu: "Wenn nicht mehr alle kritisch erkrankten Patienten auf die Intensivstation aufgenommen werden können, muss analog der Triage in der Katastrophenmedizin über die Verteilung der begrenzt verfügbaren Ressourcen entschieden werden." Dabei sei es "unausweichlich", eine Auswahl zu treffen, welche Personen akut- oder intensivmedizinisch behandelt werden "und welche nicht (oder nicht mehr)".

Lob-Hüdepohl: Strittige Ausführungen zu "Kriterien der Priorisierung"

Als Kriterium soll demnach die klinische Erfolgsaussicht gelten, also die Wahrscheinlichkeit, ob der Patient die Intensivbehandlung überleben wird. Eine Intensivtherapie ist demnach dann nicht mehr angezeigt, wenn der Sterbeprozess unaufhaltsam begonnen hat, wenn die Therapie aussichtslos ist oder wenn das Überleben nur bei dauerhaftem Aufenthalt auf der Intensivstation gesichert werden kann. Dabei soll nach Janssens Worten der Gleichheitsgrundsatz gelten. Demnach ist es nicht zulässig, nach dem kalendarischen Alter oder nach sozialen Kriterien zu entscheiden. In Deutschland soll jedenfalls nicht einem 80-Jährigen von vornherein die Behandlungsmöglichkeit verweigert werden, so der Mediziner.

Diese Kriterien sind unstrittig. Der katholische Berliner Theologe und Ethiker Andreas Lob-Hüdepohl, der auch Mitglied im Ethikrat ist, nannte das Vorgehen im Elsass denn auch "absolut verwerflich". Strittig sind allerdings die genaueren Ausführungen des DIVI zu "Verfahren und Kriterien der Priorisierung". Sie sollen Ärzte in der Entscheidung entlasten, indem sie ihnen detaillierte Maßstäbe an die Hand geben. Dazu gehören etwa das Vorhandensein "einzelner schwerer Komorbiditäten" oder eine allgemeine "Gebrechlichkeit".

Der ehemalige Bundesverfassungsrichter Hans-Jürgen Papier sieht darin allerdings im Interview der "Süddeutschen Zeitung" eine "sehr gefährliche Abwägungsmethode". Sie stellt nach seinen Worten die Menschenwürde und den Grundsatz der Gleichheit des Menschenwürdeschutzes infrage. "Denn in diesen Empfehlungen wird abgestuft, wer Zugang zur Intensivmedizin bei nicht ausreichenden Ressourcen haben soll und wer nicht." Eine Abwägung nach dem Motto "Diese Person ist ja früher oder später ohnehin dem Tode geweiht" sei aber mit der Menschenwürdegarantie nicht vereinbar.

Zwei Formen der "Triage"

Augsberg äußerte sich in dieselbe Richtung. Auch er sieht hier den Gleichheitsgrundsatz verletzt. Es dürfe keine Personengruppe von vorne herein von Intensivmedizinischen Maßnahmen ausgeschlossen werden. Das sei aber der Fall wenn etwa vorweg auf Morbidität oder Gebrechlichkeit abgehoben werde. Nach Ansicht von Papier dürfen die Empfehlungen zwar grundsätzlich an die Erfolgsaussicht der Behandlung anknüpfen, aber nicht an generelle Prognosen zum Gesundheitszustand. "Ich kann den Ärzten also nur raten, sich an diese Empfehlungen nicht blindlings zu halten. Es kann ja immerhin um den möglichen Vorwurf der fahrlässigen Tötung gehen", so Papier.

Auch Augsberg entlässt den Arzt nicht aus der individuellen Verantwortung. Stehen also Ärzte bei bestimmen Entscheidungen mit einem Bein im Gefängnis? "Bis zu einem gewissen Punkt ist das so, das gebietet die Ehrfurcht vor dem Leben", so Augsberg. Allerdings könne er mit der Nachsicht der Rechtsordnung rechnen, die sich als flexibel genug erweise, sofern er aus ethisch nachvollziehbaren Gründen gehandelt hat. Nach Ansicht des Rechtswissenschaftlers könnten hier Notstandskategorien zur Geltung kommen.

Der Deutsche Ethikrat differenziert allerdings zwischen zwei Formen der "Triage". Im ersten Fall wählt der Arzt, welchem Patienten er aufgrund fehlender Ressourcen ein Beatmungsgerät gibt. Im zweiten Fall sind alle Beatmungsplätze bereits belegt und deshalb kann ein neuer Patient nur versorgt werden, wenn die Beatmung eines anderen beendet wird. Diese Problematik gilt als neu und ist ethisch wie rechtlich besonders umstritten. Für Augsberg ist die Differenzierung nicht nur in rechtlicher, sondern auch in moralischer Hinsicht bedeutsam: "Denn im ersten Fall kann nur eine Handlungspflicht erfüllt werden, im zweiten hingegen wird eine im Ergebnis tödliche Handlung vorgenommen. Das kann und muss rechtlich verurteilt werden." Völlig offen ist, wie weit der Arzt in diesem Falle mit der rechtlichen Nachsicht bei der Aufarbeitung vor Gericht rechnen kann.


Quelle:
KNA