Beschluss des Verwaltungsgerichts München

Greift der Kreuzerlass in Religionsfreiheit ein?

Vor rund zwei Jahren war der Kreuzerlass des bayerischen Ministerpräsidenten Markus Söder für bayerische Landesbehörden in Kraft getreten. Nun hatte ein Gericht über einen Eingriff in die Religions- und Weltanschauungsfreiheit zu entscheiden.

Kreuz hängt in einem Büro / ©  Harald Oppitz (KNA)
Kreuz hängt in einem Büro / © Harald Oppitz ( KNA )

Das Verwaltungsgericht München sieht in dem Kreuzerlass der bayerischen Staatsregierung einen Eingriff in die Religions- und Weltanschauungsfreiheit. Das geht aus einem Beschluss des Gerichts vom 27. Mai hervor, auf den der Bund für Geistesfreiheit München hinweist.

Zusammen mit dem Bund für Geistesfreiheit Bayern hatten die beiden Körperschaften des öffentlichen Rechts mit weiteren 25 Mitstreitern im Oktober 2018 Klage eingereicht. Ziel sei es gewesen, die bayerische Staatsregierung dazu zu verpflichten, den Kreuzerlass für die Behörden des Freistaats Bayern zurückzunehmen, hieß es.

Kreuzerlass seit 1. Juni 2018 in Kraft

Der Kreuzerlass des bayerischen Ministerpräsidenten Markus Söder (CSU) für bayerische Landesbehörden war am 1. Juni 2018 in Kraft getreten. Danach soll ein Kreuz im Eingangsbereich aller Dienstgebäude des Freistaats hängen.

Dem Bund für Geistesfreiheit und seinen Mitstreitern ging es nach eigenen Angaben darum, dem Freistaat aufzuerlegen, die angebrachten Kreuze in den über 1.100 staatlichen Dienststellen zu entfernen sowie den Gemeinden, Landkreisen, Bezirken und sonstigen Körperschaften zu empfehlen, sie wieder abzunehmen.

Alle Kläger eine, dass sie auf Einhaltung der staatlichen, religiösen und weltanschaulichen Neutralität pochten und sich durch die Anbringung von Kreuzen an den verlangen Orten in ihrer Glaubens-, Gewissens- und Weltanschauungsfreiheit verletzt sähen.

Kreuzerlass und die katholische Kirche

Als Erfolg werteten die Kläger nun, dass das Verwaltungsgericht (VG) für einen der Anträge entschieden habe, diesen an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof weiterzuverweisen. Denn aus Sicht des VG greife Paragraf 28 AGO ins Grundrecht ein. Damit widerspreche das Gericht der Auffassung des Freistaats, der im Erlass eine rein behördeninterne Geschäftsordnungsregelung sehe, heißt es.

Über den Kreuzerlass war 2018 auch innerhalb der katholischen Kirche in Bayern eine Debatte entbrannt. So begrüßte etwa der Regensburger Bischof Rudolf Voderholzer die Regelung, der Münchner Kardinal Reinhard Marx warf dem Ministerpräsidenten dagegen anfangs vor, damit "Spaltung, Unruhe, Gegeneinander" ausgelöst zu haben.

Später ergänzte Marx erläuternd, es gebe für ihn keine Veranlassung, etwas gegen Kreuze im öffentlichen Raum zu haben. Es gehe ihm nur darum, dass der Staat hier nicht alleine aktiv werden solle, sondern am besten mit den Kirchen zusammen. Entscheidend sei, "das Kreuz mit Inhalt zu füllen und zum Zeichen des Miteinanders zu machen".


Quelle:
KNA
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