Erzbischof Becker wirbt für Lebensschutz

Menschliches Leben "uneingeschränkt" schützen

Der Bundestag stimmt über die Streichung des Werbeverbots für Abtreibungen aus dem Strafgesetzbuch ab. Paderborns Erzbischof Hans-Josef Becker hat vor dem Votum erneut den Schutz menschlichen Lebens gefordert.

Eine Frau mit einem Schwangerschaftstest / © G-Stock Studio (shutterstock)
Eine Frau mit einem Schwangerschaftstest / © G-Stock Studio ( shutterstock )

Christinnen und Christen müssten sich dafür "uneingeschränkt" einsetzen, sagte er am Donnerstag in Paderborn. "Das gilt vor allem auch für menschliches Leben, das sich nicht selbst schützen kann."

Hans-Josef Becker, Erzbischof von Paderborn (Archivbild) / © Harald Oppitz (KNA)
Hans-Josef Becker, Erzbischof von Paderborn (Archivbild) / © Harald Oppitz ( KNA )

Zustimmung des Bundestags gilt als sicher

Inhaltlich untersagt der betreffende Paragraf 219a das Anbieten, Ankündigen oder Anpreisen von Schwangerschaftsabbrüchen aus finanziellem Vorteil heraus oder wenn dies in grob anstößiger Weise geschieht. Damit soll auch sichergestellt werden, dass Abtreibung nicht als normale Dienstleistung angesehen wird. Die Zustimmung des Bundestags zur Streichung der Regelung am Freitag gilt als sicher.

Aus christlicher Sicht werde der Einsatz für den Schutz auch des ungeborenen Lebens unerlässlich sein - gleich wenn es "in der gesellschaftlichen Auseinandersetzung mit anderen Anschauungen und Meinungen zu herausfordernden und kontroversen Debatten kommen kann", so Becker. Es brauche eine "Kultur des Lebens". Die Kirche biete über die Caritas und weitere Träger Hilfe und Beratung für Schwangere an.

Paragraf 219a - Werbeverbot für Abtreibungen

Die Norm geht auf eine rechtspolitische Debatte zurück, die in die Weimarer Republik zurückreicht und als Paragraf 220 Reichsstrafgesetzbuch vom 1. Juni 1933 verankert wurde. Danach machte sich strafbar, wer öffentlich seine eigenen oder fremde Dienste zur Vornahme oder Förderung von Abtreibungen anbot. Die aktuelle Fassung des Gesetzestextes beruht auf der Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchrechts von 1974. Die Anwendung wurde auf die Tatbestandsmerkmale "seines Vermögensvorteils wegen oder in grob anstößiger Weise" eingeschränkt.

 Der Gesetzestext des Paragrafen 219a Strafgesetzbuch behandelt Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft / © Harald Oppitz (KNA)
Der Gesetzestext des Paragrafen 219a Strafgesetzbuch behandelt Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft / © Harald Oppitz ( KNA )
Quelle:
KNA