Bundesfinanzhof kassiert Urteil zu Wiedereintritt in Kirche

Kirchenmitglied – ja oder nein?

Der Bundesfinanzhof hat ein wichtiges Urteil zur Geltung des Kirchenrechts in Deutschland veröffentlicht. Demnach müssen Finanzgerichte aus verfassungsrechtlichen Gründen innerkirchliches Recht so anwenden, wie es Kirchen selber tun.

Bundesfinanzhof in München / © Nitpicker (shutterstock)
Bundesfinanzhof in München / © Nitpicker ( shutterstock )

Eine eigene Auslegung ist nicht zulässig. Das gilt auch im Fall des strittigen Wiedereintritts eines ehemaligen evangelischen Kirchenmitglieds. Mit diesen Leitsätzen hob das Gericht am Donnerstag als Revisionsinstanz ein Urteil des Finanzgerichts München vom 15. Dezember 2021 auf. Die Entscheidung selbst stammt vom 30. Oktober 2025.

Der Kläger hatte sich gegen die für ihn zwischen 2012 und 2018 festgesetzte evangelische Kirchensteuer gewandt. Er sei nachweislich 1973 aus der Kirche ausgetreten. Das Kirchensteueramt sei jedoch von einem Wiedereintritt 1985 ausgegangen. 

Dabei habe es sich auf eine alte Karteikarte gestützt sowie darauf, dass der Kläger viele Jahre lang Kirchensteuer gezahlt hatte. Das sah auch das Finanzgericht München so und wies die Klage des Mannes ab.

Fall spielt in Bayern und Württemberg

Nach der Aufhebung des Urteils geht die Streitsache zurück an die untere Instanz. Sie muss im zweiten Anlauf klären, ob und unter welchen Voraussetzungen ein ehemaliges Kirchenmitglied mit damaligem Hauptwohnsitz in Baden-Württemberg gegenüber einem Pfarrer in Bayern einen Wiedereintritt erklären konnte.

Eine ganze Reihe von Sachverhalten in dem Fall sind merkwürdig. Demnach zahlte der Kläger bis Ende 2013 fristgemäß die festgesetzte Kirchensteuer. Im Februar 2014 legte er mit seiner Frau Einspruch ein und verband dies mit Kritik an der Kirchenleitung. 

Er wolle lieber die einbehaltenen Kirchensteuern künftig an ländliche Gemeinden spenden, wo sich "so krankes Getue wie Frauenkarriere, öffentliches Schwulsein und Lesbisch-Sein" noch nicht durchgesetzt habe. Um dieses Ziel zu erreichen, würde er nur ungern aus der Kirche austreten. Mehr als 15 Monate später machte er erstmals geltend, dass er schon vor vielen Jahren ausgetreten sei.

Keine Unterschrift oder Urkunde zum Wiedereintritt 1985

Den vom Kirchensteueramt behaupteten Wiedereintritt 1985 bestreitet der Kläger. Tatsächlich gibt es weder eine Urkunde dazu noch andere von ihm unterzeichnete Nachweise. Die jahrelang gezahlte Kirchensteuer wollen der Kläger und seine Frau im Nachhinein als großzügige Spenden verstanden wissen.

Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs lässt sich gegenwärtig nicht sagen, ob der Kläger zwischen 2012 und 2018 Kirchenmitglied war. 

Die untere Instanz hätte dafür ermitteln müssen, ob und unter welchen Voraussetzungen die Evangelisch-Lutherische Landeskirche in Bayern einen Wiedereintritt zulässt, wenn es um ein ehemaliges Kirchenmitglied geht, das nur einen Nebenwohnsitz im Freistaat hat. Überdies sei aufgrund der Meldebescheinigungen unklar, ob es einen solchen Nebenwohnsitz überhaupt gegeben habe.

Aus Sicht des Bundesfinanzhofs ist ferner unklar, welche innerkirchlichen Regeln für den Fall gelten, die der bayerischen oder der württembergischen Landeskirche. Dazu sollte ein Sachverständigengutachten eingeholt werden.

Zwei-Jahres-Frist für Unterlagen

Als "befremdlich" deklariert der Senat, dass für eine Kirchensteuerpflicht wesentliche Unterlagen wie eine Wiedereintrittserklärung nach Darstellung des Kirchensteueramts nur zwei Jahre lang aufbewahrt werden. Dabei könnten sie doch von lebenslanger Bedeutung sein.

Kirchensteuer

In Deutschland ist die Kirchensteuer eine gesetzlich festgelegte Abgabe der Kirchenmitglieder an ihre Religionsgemeinschaft. In der Regel beträgt sie neun Prozent der Lohn- oder Einkommensteuer, in Baden-Württemberg und Bayern acht Prozent. Sie wird auch auf Kapitalerträge erhoben. Rentner und Pensionäre zahlen Kirchensteuer nur, wenn sie Einkommensteuer zahlen.

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Quelle:
KNA