Was sich 2021 bei Gesundheit und Pflege ändert

Die Elektronische Patientenakte kommt

In diesem Jahr ändern sich etliche Regelungen im Gesundheits- und Pflegewesen. Insbesondere die geplante Stärkung des Öffentlichen Gesundheitsdienstes ist dabei eine Reaktion auf die Corona-Pandemie. Eine kleine Übersicht.

Autor/in:
Markus Jantzer
Ärztin mit einem Tablet / © Rido (shutterstock)

Elektronische Patientenakte: Die Krankenkassen sind verpflichtet, ihren Versicherten eine elektronische Patientenakte (ePA) in mehreren Ausbaustufen zur Verfügung zu stellen. Die Versicherten haben nach Abschluss der ebenfalls am 1. Januar beginnenden Test- und Einführungsphase einen Anspruch darauf, dass Ärztinnen und Ärzte in die ePA Behandlungsdaten eintragen. Die Nutzung der ePA ist freiwillig. Der Versicherte entscheidet, welche Daten gespeichert oder wieder gelöscht werden. Er entscheidet auch in jedem Einzelfall, wer auf die elektronische Akte zugreifen darf.

Öffentlicher Gesundheitsdienst: Bis zum 31. Dezember 2021 sollen mindestens 1.500 neue und unbefristete Vollzeitstellen in den kommunalen Gesundheitsämtern geschaffen werden. Damit wird der Öffentliche Gesundheitsdienst für seine Aufgaben in der Corona-Pandemie gestärkt. Der Bund stellt hierfür 200 Millionen Euro zur Verfügung.

Altenpflege: In Pflegeheimen werden 20.000 zusätzliche Stellen für Pflegehilfskräfte finanziert. Die Personalkosten werden vollständig durch die Pflegeversicherung bezahlt, damit die Eigenanteile der Bewohnerinnen und Bewohner nicht steigen müssen. Die Finanzierung der Stellen soll ein erster Schritt sein zu verbindlichen Vorgaben, wie viel Fach- und Hilfspersonal in einem Heim jeweils eingesetzt werden muss.

Klinik-Hebammen: Krankenhäuser können zur Versorgung von Schwangeren mehr Personal einstellen. Neue Hebammenstellen werden drei Jahre lang mit je 100 Millionen Euro gefördert. Mit dem Programm können etwa 600 zusätzliche Hebammenstellen und bis zu 1.750 weitere Stellen für Fachpersonal in Geburtshilfeabteilungen geschaffen werden.

Gesetzliche Krankenversicherung: Um die gesetzliche Krankenversicherung in und nach der Corona-Krise finanziell zu stabilisieren, erhalten die Kassen einen ergänzenden Bundeszuschuss in Höhe von fünf Milliarden Euro. Außerdem müssen die Krankenkassen im kommenden Jahr selbst aus ihren Finanzreserven acht Milliarden Euro beisteuern und dem Gesundheitsfonds zuführen.

Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung wird um 0,2 Prozentpunkte auf 1,3 Prozent des Einkommens angehoben. Wie hoch der individuelle Zusatzbeitragssatz tatsächlich ausfällt, legt jede Krankenkasse selbst fest.

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird digital: Mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz wird die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eingeführt. Ab dem 1. Oktober sollen die Bescheinigungen von den behandelnden Ärzten nur noch digital an die Krankenkassen übermittelt werden. Der Patient erhält weiterhin eine Papierbescheinigung für sich und seinen Arbeitgeber. Ab dem 1. Juli 2022 sind die Krankenkassen dann auch zur elektronischen Weiterleitung der AU-Daten an die Arbeitgeber verpflichtet. Damit entfallen für den Versicherten die Übersendung des Papierdurchschlags an die Krankenkasse und den Arbeitgeber.

Elektronisches Rezept: Ab Mitte 2021 beginnt die Einführungsphase der elektronischen Verordnung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln (E-Rezept). Ab diesem Zeitpunkt können Ärzte ihren Patienten das Rezept digital bereitstellen. Mit Hilfe eines QR-Codes kann das Rezept dann digital per App oder per Ausdruck in der Apotheke eingelöst werden. Im Folgejahr wird die Nutzung des E-Rezepts für apothekenpflichtige Arzneimittel dann für alle gesetzlich Versicherten verpflichtend, auf Wunsch kann das E-Rezept jedoch ausgedruckt werden.

Entlastung für Betriebsrentner: Ab 2021 erhöht sich der Freibetrag für Betriebsrentner von 159,25 Euro auf 164,50 Euro. Rentner mit Betriebsrenten, die nicht mehr als 164,50 Euro betragen, müssen keine Beiträge zahlen.

Anspruch auf Screening auf Hepatitis B und C: Versicherte ab 35 Jahren haben künftig den Anspruch, sich im Rahmen des Gesundheits-Check-up auf Hepatitis B und C untersuchen zu lassen. Mit diesen Untersuchungen sollen unentdeckte Infektionen der Leber mit dem Hepatitis-B- oder Hepatitis-C-Virus erkannt werden. Eine unbehandelte chronische Virushepatitis (Leberentzündung) kann gravierende Spätfolgen wie Leberzirrhose oder Leberkrebs nach sich ziehen.

Mehr betriebliche Gesundheitsvorsorge: Die gesetzlichen Krankenkassen verstärkt ihr Engagement in der betrieblichen Gesundheitsvorsorge in Krankenhäusern, Pflegeheimen und ambulanten Pflegediensten. Hierfür stellen sie 77 Millionen Euro zur Verfügung. Mit den Geldern sollen gesundheitsförderliche Maßnahmen für die Beschäftigten und der Ausbau gesundheitsfördernder Arbeitsstrukturen finanziert werden.

Vereinfachter Krankenkassenwechsel: Versicherte können ab dem 1. Januar 2021 bereits nach 12 Monaten Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenkasse zu einer anderen gesetzlichen Krankenkasse wechseln. Zuvor betrug diese sogenannte Bindungsfrist 18 Monate. Das bisherige Sonderkündigungsrecht im Falle einer Anhebung des Zusatzbeitrages besteht weiterhin. Zudem haben die Versicherten ein sofortiges Krankenkassenwahlrecht, wenn eine Veränderung im Versicherungsverhältnis eintritt, etwa bei einem Wechsel des Arbeitgebers oder einem Wechsel von einer Beschäftigung in die Selbstständigkeit. Dann bedarf es weder einer Kündigung noch der Einhaltung der Bindungsfrist.


Quelle:
epd , KNA