Solwodi fordert dauerhaftes Verbot von Prostitution

"Gesetzgeberischer Flickenteppich"

Erst jüngst hatte das Oberverwaltungsgericht Münster ein coronabedingtes Verbot der Prostitution in Nordrhein-Westfalen gekippt. Doch die Frauenrechtsorganisation Solwodi wirbt bei der Bundesregierung für ein dauerhaftes Verbot.

Prostitution / © Caro Bastian (epd)
Prostitution / © Caro Bastian ( epd )

Die aktuellen Corona-Schutzverordnungen der einzelnen Bundesländer seien mit Blick auf Prostitution ein "gesetzgeberischer Flickenteppich" mit verwirrenden Bestimmungen, teilte Solwodi in Boppard mit. Da kein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden könne, sei die Ansteckungsgefahr besonders hoch.

Im Saarland ist beispielsweise der Betrieb von Prostitutionsstätten, aber nicht von Bordellen oder Swingerclubs erlaubt. Hintergrund für die Regelung ist ein Eilantrag einer Betreiberin einer "kleinen Prostitutionsstätte", bei der Kunden einander nicht begegnen und der Kontakt auf eine Dienstleisterin pro Kunde beschränkt ist, dem das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes im August stattgegeben hatte. (AZ: 2 B 258/20) Solwodi kritisierte, dass wiederum in Bayern zwar Bordelle geschlossen seien, der Straßenstrich aber grundsätzlich möglich sei.

"Die Sexkäufer tragen bei einer Ansteckung den Virus in ihre Familien und in die Gesellschaft hinein", sagte Solwodi-Gründerin Lea Ackermann. "Statt Schlupflöcher für die Prostitution zu schaffen, sollten gerade große Flächenländer wie Bayern konsequent sein und Prostitution ohne Wenn und Aber verbieten." Es sei ein "schockierendes Armutszeugnis für den Sozialstaat, wenn er betroffene Frauen wieder gesundheitlichen Gefahren aussetzt statt über adäquate Lösungen nachzudenken".

Gericht kippt coronabedingtes Verbot von Prostitution in NRW

Derweil können Bordelle in Nordrhein-Westfalen wieder öffnen. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster hatte am Dienstag das grundsätzliche Verbot von sexuellen Dienstleistungen, wie es die NRW-Landesregierung in ihrer Corona-Schutzverordnung festschreibt, als nicht mehr verhältnismäßig eingestuft und vorläufig außer Vollzug gesetzt. Zwar sei das Infektionsgeschehen weiterhin dynamisch und Schutzmaßnahmen gerechtfertigt, erklärte das OVG. Allerdings habe die Landesregierung mittlerweile Lockerungen in beinahe allen Bereichen zugelassen. Den Infektionsgefahren könne auch bei Prostitution durch Hygiene- und Schutzmaßnahmen begegnet werden.

Das Risiko eines Corona-Ausbruchs mit vielen Infektionsketten dürfte bei sexuellen Kontakten zwischen zwei Menschen geringer sein als bei einigen wieder erlaubten Veranstaltungen, argumentierte das OVG weiter. Aerosole, die eventuell Infektionen verursachen, könnten zum Beispiel auch beim Sport in Fitnessstudios oder bei privaten Feiern entstehen. Beides sei dennoch zulässig.

Das OVG gab damit dem Antrag eines Unternehmens statt, das in Köln ein Erotik-Massagestudio betreibt. Noch am 25. Juni hatte das Gericht das Prostitutionsverbot in NRW als "voraussichtlich rechtmäßig" bezeichnet. Mit Blick auf das jetzige Infektionsgeschehen und das Gesamtkonzept der Landesregierung sei eine vollständige Untersagung aber nicht mehr gerechtfertigt.

In den norddeutschen Bundesländer Bremen, Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein ist Prostitution ab dem 15. September wieder erlaubt, wie am Dienstag bekanntgegeben wurde. In vielen anderen Bundesländern sind Prostitutionsstätten nach wie vor geschlossen.

Sozialverbände fordern die Aufhebung des Prostitutionsverbots. Sie fürchteten unter anderem ein Abdriften des Gewerbes in die Illegalität und eine Verarmung der Sexarbeiterinnen.

 

Lea Ackermann / © Thomas Frey (dpa)
Lea Ackermann / © Thomas Frey ( dpa )
Quelle:
epd , KNA