Unterstützung für Pflegende: Was bietet der Staat?

Eine Bewohnerin läuft mit Maske durch das Pflegeheim / © Rido (shutterstock)
Eine Bewohnerin läuft mit Maske durch das Pflegeheim / © Rido ( shutterstock )

Die Pflege von Angehörigen ist anspruchsvoll und manchmal sehr belastend. Wer für Pflegebedürftige in ihren eigenen vier Wänden sorgt, kann deshalb von zahlreichen Unterstützungsangeboten profitieren. Der Staat bietet eine Reihe von Hilfen an, die Pflegende in Anspruch nehmen können: 

Pflegegeld

Das Pflegegeld wird gezahlt, wenn die Pflege selbst sichergestellt wird – zum Beispiel durch Angehörige. Es wird nicht direkt an die Pflegeperson gezahlt, sondern an den Pflegebedürftigen. Er kann das Geld als Anerkennung an pflegende Angehörige weitergeben.

Soziale Absicherung der Pflegeperson

Pflegepersonen haben Ansprüche auf Leistungen zur sozialen Sicherung. Als Pflegeperson gilt, wer eine oder mehrere pflegebedürftige Personen des Pflegegrades 2 bis 5 in ihrer häuslichen Umgebung nicht erwerbsmäßig für wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, pflegt. Es entstehen folgende Ansprüche:

Rentenansprüche: Ist die Pflegeperson nicht mehr als 30 Stunden in der Woche erwerbstätig, zahlt die Pflegeversicherung Beiträge zur Rentenversicherung. Die Höhe richtet sich dabei nach dem Pflegegrad sowie der bezogenen Leistungsart.

Unfallversicherung: Wer als Pflegeperson einen nahestehenden Menschen in seiner häuslichen Umgebung pflegt, ist beitragsfrei gesetzlich unfallversichert. Erfasst sind dabei die Tätigkeiten, die auch in der Pflegeversicherung selbst als pflegerische Maßnahmen berücksichtigt werden, sowie die Hilfen bei der Haushaltsführung. Ebenso besteht Unfallversicherungsschutz auf dem direkten Hin- und Rückweg zum Ort der Pflegetätigkeit.

Arbeitslosenversicherung: Für Pflegepersonen, die aus dem Beruf aussteigen, bezahlt die Pflegeversicherung die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für die gesamte Dauer der Pflegetätigkeit. Die Pflegepersonen haben damit Anspruch auf Arbeitslosengeld und Leistungen der aktiven Arbeitsförderung, falls ein nahtloser Einstieg in eine Beschäftigung nach Ende der Pflegetätigkeit nicht gelingt.

Urlaubsvertretung (Verhinderungspflege): Die Pflegekasse zahlt eine notwendige Ersatzpflege für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, wenn die Pflegeperson wegen Urlaub oder Krankheit die beziehungsweise den Angehörigen nicht pflegen kann. Der Anspruch besteht für maximal sechs Wochen im Jahr. Dies wird Verhinderungspflege genannt.

Pflegekurse für Angehörige: Die Pflegekassen müssen für Personen, die einen Angehörigen pflegen oder sich ehrenamtlich um Pflegebedürftige kümmern, unentgeltlich Schulungskurse durchführen. Außerdem werden bei Pflegegeldbeziehern häusliche Beratungseinsätze durchgeführt.

Vereinbarkeit von Pflege und Beruf

Verschiedene Leistungen sollen es Beschäftigten ermöglichen, den Beruf und die Pflege von Angehörigen zu vereinbaren.

Pflegezeit: Anspruch auf Pflegezeit wird Beschäftigten gewährt, die einen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen. Ein Anspruch auf Freistellung besteht für die häusliche oder auch außerhäusliche Betreuung von minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen und für die Begleitung von nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase. Es handelt sich um eine sozialversicherte, vom Arbeitgeber nicht bezahlte vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeitsleistung für die Dauer von bis zu sechs Monaten. Der Anspruch besteht nur gegenüber Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten.

Familienpflegezeit: Beschäftigte haben einen Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit, das heißt, sie können sich für einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten bei einer Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden im Durchschnitt eines Jahres teilweise für die Pflege in häuslicher Umgebung eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Pflegegrade 1 bis 5) freistellen lassen. Der Rechtsanspruch findet nur Anwendung gegenüber Arbeitgebern mit mehr als 25 Beschäftigten.

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung und Pflegeunterstützungsgeld: Wird der nahe Angehörige eines Beschäftigten akut pflegebedürftig, besteht das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um für die betroffene Person eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. Eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung können alle Beschäftigten in Anspruch nehmen – unabhängig von der Anzahl der beim Arbeitgeber Beschäftigten. Der Schutz in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung bleibt bestehen. Als Ausgleich für entgangenes Arbeitsentgelt können Beschäftigte ein auf insgesamt bis zu zehn Arbeitstage begrenztes sogenanntes Pflegeunterstützungsgeld in Anspruch nehmen. Angehörigen wird hiermit geholfen, kurzfristig eine Pflege zu organisieren, zum Beispiel nach einem Schlaganfall.

(Christoph Arens, KNA )