Organspende in Deutschland

Symbolbild Organspende / © vchal (shutterstock)

Mehr als 10 000 schwer kranke Menschen warten hierzulande auf ein Spenderorgan, die meisten von ihnen auf eine neue Niere. Umfragen zufolge stehen die meisten Bürger der Organspende positiv gegenüber, doch nur rund 35 Prozent haben ihre Entscheidung auch in einem Spendeausweis festgehalten.

Die derzeit geltende Rechtslage (sog. Entscheidungslösung) besagt, dass eine Organ- und Gewebespende grundsätzlich nur dann möglich ist, wenn der mögliche Organ- oder Gewebespender zu Lebzeiten eingewilligt hat oder sein nächster Angehöriger zugestimmt hat.

Das Gesetz zur Stärkung der Entscheidungsbereitschaft gilt seit 1. März 2022. Ziel ist es, die persönliche Entscheidung zu registrieren, verbindliche Information und bessere Aufklärung zu gewährleisten und die regelmäßige Auseinandersetzung mit der Thematik zu fördern.

Wie ist die Organspende geregelt?

In Deutschland regelt das 1997 verabschiedete Transplantationsgesetz diesen Bereich. Um Missbrauch oder Organhandel zu verhindern, sieht das Gesetz eine strikte organisatorische und personelle Trennung der Bereiche Organspende, Vermittlung und Transplantation vor. Für die Koordination der Spende ist die Deutsche Stiftung Organtransplantation (DSO) zuständig. Sie soll dafür sorgen, dass alle notwendigen medizinischen und organisatorischen Schritte vollzogen werden, damit Organe entnommen, an geeignete Patienten vermittelt und transplantiert werden können.

Für die Vermittlung der Organe ist die Stiftung Eurotransplant mit Sitz in den Niederlanden zuständig. Voraussetzung ist, dass der Patient auf der Warteliste eines Transplantationszentrums steht. Dabei kommt es vor allem auf Erfolgsaussicht und  Dringlichkeit der Verpflanzung an. Eurotransplant ist für die Vermittlung aller Organe zuständig, die in Deutschland, Österreich, den Niederlanden, Belgien, Luxemburg, Slowenien, Kroatien und Ungarn entnommen werden.

Was besagt die Zustimmungslösung?

Seit 1997 gilt in Deutschland eine erweiterte Zustimmungslösung: Nur wenn der Verstorbene zu Lebzeiten ausdrücklich einer Organentnahme zugestimmt hat, dürfen die Organe auch entnommen werden. Eine Zustimmung kann beispielsweise per Organspendeausweis oder durch eine schriftliche Verfügung gegeben werden. Erweitert wird die Regelung dadurch, dass auch die Angehörigen oder vom Verstorbenen dazu bestimmte Personen berechtigt sind, über eine Entnahme zu entscheiden. Entscheidungsgrundlage ist dabei immer der ihnen bekannte oder der mutmaßliche Wille des Verstorbenen.

Vor wenigen Jahren ist die erweiterte Zustimmungslösung zu einer sogenannten Entscheidungslösung ausgeweitet worden. Warum?

Die 2012 vom Bundestag beschlossene Entscheidungslösung sieht vor, jeden Bürger mindestens einmal im Leben zur Bereitschaft für oder gegen eine Organspende zu befragen. Diese Entscheidung soll dokumentiert werden. Dies könnte beim Ausstellen des Personalausweises oder des Führerscheins geschehen. Ebenso ist eine Speicherung der Entscheidung auf der elektronischen Gesundheitskarte denkbar. 2012 hat der Bundestag zudem die Krankenkassen verpflichtet, alle Bürger in regelmäßigen Abständen über die Organspende zu informieren.  (KNA/dpa, Juli 2023)