Koadjutor und Bischofskoadjutor

Gesetzbuch des katholischen Kirchenrechts / © Harald Oppitz (KNA)
Gesetzbuch des katholischen Kirchenrechts / © Harald Oppitz ( KNA )

Der Begriff "Koadjutor" kommt vom lateinischen "coadiutor" und bedeutet "Mitgehilfe". In der katholischen Kirche vertritt der Koadjutor den eigentlichen Stelleninhaber, wenn dieser zur Erfüllung seiner Aufgaben z.B. durch Krankheit verhindert ist. Zudem regelt das Kirchenrecht eine mögliche Nachfolge eines Bischofs durch seinen Koadjutor: "Bei Vakanz des bischöflichen Stuhls wird der Bischofskoadjutor sofort Bischof der Diözese, für die er bestellt worden war, sofern er rechtmäßig Besitz ergriffen hat.", Can. 409 § 1. (duden.de/CIC)