Kirchliche Verwaltungsgerichtsbarkeit

Anwalt vor Gericht / © Indypendenz (shutterstock)

Die Einführung kirchlicher Verwaltungsgerichte ist nach Ansicht eines vatikanischen Kirchenjuristen möglich und auch wünschenswert. "Es wäre kein Problem, sie einzuführen. In Deutschland etwa haben wir die kirchlichen Arbeitsgerichte, die funktionieren gut", so Markus Graulich, Untersekretär im Päpstlichen Rat für Gesetzestexte.

Ursprünglich seien solche Verwaltungsgerichte auch vorgesehen gewesen, im Zuge der Kirchenrechtsreform zwischen 1980 und 1983 aber weggefallen. Derzeit gibt es nur das oberste Verwaltungsgericht der Apostolischen Signatur. Diese könnte nach Graulichs Einschätzung dann deutlich entlastet werden.

Walter Bayerlein (83), der einstige Vorsitzende Richter am Münchner Oberlandesgericht und Vizepräsident des Zentralkomitees der deutschen Katholiken (ZdK) kämpfte schon in den 1970er Jahren für eine eigene kirchliche Verwaltungsgerichtsbarkeit in Deutschland. Von 1971 bis 1975 tagte in Würzburg die Synode der westdeutschen Bistümer. Ihr Statut war weltweit einmalig: Laien und Kleriker hatten gleiches Stimmrecht. Am Ende der in mehreren Etappen stattfindenden und teils stürmischen Versammlung wurde unter anderem eine "Ordnung der Schiedsstellen und Verwaltungsgerichte der Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland" beschlossen. Die Kirchliche Verwaltungsgerichtsordnung, kurz KVGO, wurde maßgeblich von Bayerlein verfasst. Der Jurist war damals 34 Jahre alt.

Die Deutschen konnten sich bei ihrem Vorhaben auf einen breiten Konsens im Weltepiskopat und auch in der römischen Kurie berufen. Papst Paul VI. ließ den Bischofskonferenzen sogar 1972 ein Rahmengesetz für solche Verwaltungsgerichte zukommen. Allerdings war der Text nur ein Entwurf, weshalb die Synode auch nur ein Votum an den Papst beschließen konnte. Das tat sie mit 239 Ja-Stimmen bei sieben Gegenstimmen und zwei Enthaltungen.

Gespannt wartete man daraufhin auf das Erscheinen des überarbeiteten Universalkirchenrechts. Der Codex Iuris Canonici (CIC) wurde 1983 veröffentlicht. Die erwarteten Normen für kirchliche Verwaltungsgerichte fehlten aber.

(kna/25.02./11.03.2019)