Kirchenasyl

Ein Schlafsack und ein Rucksack liegen auf einer Kirchenbank. Im Hintergrund steht ein Zelt. / © Harald Oppitz (KNA)
Ein Schlafsack und ein Rucksack liegen auf einer Kirchenbank. Im Hintergrund steht ein Zelt. / © Harald Oppitz ( KNA )

Beim sogenannten Kirchenasyl nehmen Gemeinden oder Ordensgemeinschaften vorübergehend Asylbewerber auf, um eine Abschiebung abzuwenden, weil diese für den Flüchtling eine Bedrohung an Leib und Leben darstellt. Schon aus dem vierten Jahrhundert ist bekannt, dass Flüchtlinge in Kirchen Schutz suchten.

Untergebracht werden Flüchtlinge in Kirchen, Pfarr- oder Gemeindehäusern. Damit wird keine dauerhafte Unterbringung, sondern eine Wiederaufnahme oder erneute Prüfung des Asylverfahrens bezweckt. Um einem Flüchtling Asyl zu gewähren, bedarf es eines Beschlusses durch die Gemeindeleitung. Dann werden in der Regel auch die Ausländerbehörden informiert.

Mit der Entwicklung rechtsstaatlicher Systeme verlor das Kirchenasyl an Bedeutung und wurde im 18. und 19. Jahrhundert in den meisten Ländern abgeschafft. Kirchlicherseits gibt es seit dem neuen Kirchenrecht 1983 offiziell kein Kirchenasyl mehr. Wer heute in Deutschland Kirchenasyl gewährt, verstößt nach einhelliger Rechtsauffassung gegen geltendes Recht.

Die Mehrzahl der Schutzsuchenden sind zudem sogenannte Dublin-Fälle, die eigentlich in das EU-Ersteinreiseland zurückgeschickt werden müssten, um dort Asyl zu beantragen. Läuft jedoch die Überstellungsfrist ab, ist Deutschland für den Asylantrag zuständig.

Das Kirchenasyl ist zwischen Behörden und Kirchen zunehmend umstritten. Eine zweite Auflage einer Handreichung der katholischen Bischöfe spricht vom Kirchenasyl als "letztem Mittel", um in Einzelfällen "unzumutbare Härten" abzuwenden.

2015 hatten sich die Kirchen und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bamf) zudem auf eine neue Form der Zusammenarbeit bei Fällen von Kirchenasyl geeinigt. Kirchen und Bamf benannten Ansprechpartner, um Härtefälle zu prüfen. Laut den Gemeinden verschlechterte sich der Austausch mit dem Bundesamt zwischenzeitlich wieder und die Kritik an den Kirchen wurde wieder lauter.

Seit dem 1. August 2018 kann die Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängert werden, wenn die Gemeinden bestimmte Vorgaben nicht einhalten. Gemeinden müssen sich dann wesentlich länger um die Flüchtlinge kümmern. (kna/19.07.2023)