Grundordnung des kirchlichen Dienstes

Neben der Verwaltungsleiterin einer Kirchengemeinde liegt das kirchliche Arbeitsrecht / © Harald Oppitz (KNA)
Neben der Verwaltungsleiterin einer Kirchengemeinde liegt das kirchliche Arbeitsrecht / © Harald Oppitz ( KNA )

In der katholischen Kirche regelt eine "Grundordnung" des kirchlichen Dienstes die Loyalitätspflichten der gut 700.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Einrichtungen von Kirche und Caritas. Nach der seit 1994 geltenden Grundordnung müssen Mitarbeitende "die Grundsätze der katholischen Glaubens- und Sittenlehre anerkennen und beachten". Gekündigt werden darf, wer öffentlich "gegen tragende Grundsätze der katholischen Kirche" agiert hat, oder wer durch "schwerwiegende persönliche sittliche Verfehlungen" auffiel.

Bereits 2015 haben die katholischen Bischöfe diese Regelungen in manchen Punkten liberalisiert. Wenn Beschäftigte von Kirche und Caritas nach einer Scheidung erneut zivil heiraten oder wenn sie eine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft eintragen lassen, sollten das nur noch in Ausnahmefällen Kündigungsgründe sein.

Im November 2022 entscheiden die Bischöfe über eine erneuerte "Grundordnung", in der nach bisherigem Stand das Liebes- und Privatleben der Angestellten in aller Regel Privatsache bleiben soll.

Gesetzliche Voraussetzung für die "Grundordnung" ist das besondere kirchliche Arbeitsrecht. Grundlage hierfür ist das weitgehende Selbstverwaltungs- und Selbstbestimmungsrecht, das das Grundgesetz den Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften einräumt. (KNA, Stand: 17.11.22)