Berliner Neutralitätsgesetz

Eine Frau mit Kopftuch am Bundesarbeitsgericht / © Martin Schutt (dpa)
Eine Frau mit Kopftuch am Bundesarbeitsgericht / © Martin Schutt ( dpa )

Das seit 2005 geltende Berliner Neutralitätsgesetz verpflichtet Beschäftigte des Landes in den Bereichen, in denen die Bürgerinnen und Bürger "in besonderer Weise dem staatlichen Einfluss unterworfen" sind, zur Zurückhaltung in ihrem religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnis. So dürfen sie in Rechtspflege, Justizvollzug und Polizei in der Regel keine auffallenden Kleidungsstücke und Symbole tragen, die "eine Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft demonstrieren".

Gleiches gilt für Lehrkräfte und andere Beschäftigte mit pädagogischem Auftrag in den staatlichen Schulen. Davon ausgenommen sind die Lehrkräfte, die Religions- oder Weltanschauungsunterricht erteilen, und solche an beruflichen Schulen und in Einrichtungen des Zweiten Bildungswegs. Das Land Berlin begründet die Verbote mit der weltanschaulich-religiösen Neutralität des Staates. (KNA / 11.03.2021)