Art. 3 GG: Das Gleichheitsgebot

Deutsches Grundgesetz / © Christin Klose (shutterstock)
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Artikel 3 des deutschen Grundgesetzes (GG) regelt den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz in Deutschland.

Der erste Absatz des Art. 3 GG besagt, dass der Mensch entsprechend dem Gesetz gleich zu behandeln ist. Daher dürfen Urteilssprüche vor Gericht z. B. nicht aufgrund von Sympathie gegenüber einer Person oder nach ihrem Aussehen bzw. ihrer Religion vollzogen werden. Gleiche Sachverhalte müssen auch von Rechts wegen gleich behandelt werden. Werden neue Gesetze durch den Gesetzgeber erlassen, müssen diese dem Gleichheitssatz entsprechen.

Absatz zwei des Art. 3 GG legt fest, dass Frauen und Männer von Rechts wegen gleichgestellt sind (Art. 3 Abs. 2 GG) und somit die gleichen Rechte und Pflichten haben. Die Diskriminierung einer Person wegen ihres Geschlechts ist dementsprechend nicht erlaubt.

Art. 3 Abs. 3 GG besagt, dass niemand aufgrund

  • seiner natürlichen biologischen Beziehung zu seinen Vorfahren;
  • bestimmter biologisch vererbbarer Eigenschaften:
  • seiner örtlichen Herkunft bzw. seiner sozialen Abstammung;
  • seiner Muttersprache;
  • seines Glaubens oder seiner religiösen Anschauung;
  • seiner staatlichen Grundeinstellung

benachteiligt oder bevorzugt werden. Eine willkürliche Behandlung der Menschen nach den entsprechenden Kriterien ist untersagt.