Kirchenrechtliche Hintergründe zur Finanzkrise im Erzbistum Köln

Wurden Amtspflichten verletzt?

Ist bei der Auftragsvergabe an externe Berater im Erzbistum Köln alles mit rechten Dingen zugegangen? Das Erzbistum lässt das nun prüfen. Fragen und Antworten zum Thema Kirche und Finanzen.

Symbolbild Geldscheine, Geld, Finanzierung / © VAKS-Stock Agency (shutterstock)
Symbolbild Geldscheine, Geld, Finanzierung / © VAKS-Stock Agency ( shutterstock )

DOMRADIO.DE: Welche Gremien in einem Bistum tragen Verantwortung für das Vermögen des Bistums?

Dr. Antonius Hamers (Leiter des Katholischen Büros NRW und Lehrbeauftragter am Institut für Kanonisches Recht der Universität Münster): In jedem Bistum in NRW gibt es drei Gremien, die mit den Finanzen des Bistums befasst sind: der Kirchensteuerrat (in Köln: Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat), der Vermögens(verwaltungs)rat und das Konsultorenkollegium.

DOMRADIO.DE: Wer sitzt in diesen Gremien?

Hamers: Im Kirchensteuerrat sitzen 27 Gläubige aus dem Bistum, die Kenntnisse in Finanzen und Wirtschaft haben. 21 Mitglieder werden von den Kirchenvorständen der Pfarreien gewählt. Zwei Mitglieder wählt der Priesterrat, und vier Mitglieder ernennt der Erzbischof. Erzbischof und Generalvikar nehmen an den Sitzungen teil, haben aber kein Stimmrecht.

Der Vermögensverwaltungsrat hat sieben Mitglieder, die vom Erzbischof auf Vorschlag des Kirchensteuerrates ernannt werden.

Das Konsultorenkollegium bilden die zwölf residierenden Domkapitulare.

DOMRADIO.DE: Welche Aufgaben haben diese Gremien?

Hamers: Alle drei Gremien beraten und überwachen die Finanz- und Wirtschaftsverwaltung des Erzbistums und des Erzbischöflichen Stuhls, also des sonstigen Vermögens auf der Ebene des Bistums. Der Kirchensteuerrat ist vor allem für die Finanzplanung zuständig. Er beschließt den Wirtschaftsplan, er prüft die Verwendung der Finanzmittel und stellt den Jahresabschluss fest. Man kann auch sagen, dass der Kirchensteuerrat den Rahmen für die Finanzen setzt.

Der Vermögensrat muss einzelne Ausgaben ab einer bestimmten Höhe beschließen. Er kontrolliert also die Finanzverwaltung im Einzelnen. Wenn es um Veräußerungen des Stammvermögens, also um die Substanz, geht, muss der Vermögensrat ab € 100.000,00 zustimmen. Wenn es um frei verfügbare Mittel geht, liegt die Grenze bei € 500.000,00. Das schreibt das partikulare Kirchenrecht für Deutschland vor. Wenn die Summe über 5 Mio. € liegt, muss auch der Heilige Stuhl zustimmen.

Ebenso muss das Konsultorenkollegium, also das Domkapitel, bei diesen Summen zustimmen. Es gibt also eine doppelte Kontrolle. Dabei soll das Konsultorenkollegium - anders als der Vermögensrat, bei dem es um wirtschaftliche Aspekte geht – auch pastorale Erwägungen prüfen.

DOMRADIO.DE: Gelten diese Vorgaben auch für den Apostolischen Administrator und den Delegaten?

Hamers: Auch Administrator und Delegat sind an diese Regeln gebunden.

DOMRADIO.DE: Was darf der Apostolische Administrator?

Hamers: Anders als im alten Kirchenrecht von 1917 gibt es im geltenden Kirchenrecht von 1983 keine konkrete Vorschrift darüber, was der Apostolische Administrator ist und was er darf. Entscheidend ist daher, was in dem päpstlichen Dekret vom 12. Oktober steht. Danach hat Weihbischof Steinhäuser die Rechte, Aufgaben und Pflichten, die von Rechts wegen den Diözesanbischöfen zukommen. Das heißt er hat die gleichen Vollmachten wie ein Bischof, soweit der Heilige Stuhl diese Vollmachten nicht einschränkt. So darf er auch Personalentscheidungen treffen. Ausgenommen davon ist der Generalvikar. Weil der Diözesanbischof im Amt bleibt, bleibt auch der Generalvikar im Amt. Nach Aussage von Weihbischof Steinhäuser hat die Bischofskongregation das auf Nachfrage ausdrücklich bestätigt: Er hat kein Recht, den Generalvikar abzuberufen. Msgr. Dr. Hofmann bleibt also Delegat – sprich Vertreter – des Apostolischen Administrators ohne Einschränkungen.

DOMRADIO.DE: Kann es strafrechtliche Konsequenzen geben, wenn gegen das Vermögensrecht der Kirche verstoßen wird?

Hamers: Im Kirchenrecht gibt es einen recht allgemein gefassten Straftatbestand, nach dem jemand strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig seine Amtspflichten verletzt hat. Im staatlichen Strafrecht wäre zum Beispiel an Untreue zu denken. Dann müssten bestehende Vollmachten vorsätzlich missbraucht und dadurch das kirchliche Vermögen geschädigt worden sein.

DOMRADIO.DE: Gibt es eine kirchenrechtliche oder zivilrechtliche Verpflichtung Schadenersatz zu leisten?

Hamers: Das Vermögensrecht der Kirche sieht eine solche Ersatzpflicht vor, wenn Kirchenvermögen ohne Beachtung der kirchenrechtlichen Vorgaben veräußert worden ist. Das staatliche Haftungsrecht kennt ebenfalls eine Ersatzpflicht, wenn Vermögensschäden entstanden sind.

Das Interview führte Ingo Brüggenjürgen.


Antonius Hamers / © Nicole Cronauge (Katholisches Büro NRW)
Quelle:
DR