Stichwort: Sterbehilfe

Gezieltes Herbeiführen des Todes

Unter dem Begriff Sterbehilfe werden Handlungen verstanden, die von der Unterstützung im Sterbeprozess bis hin zur aktiven Tötung Schwerkranker reichen. Der Nationale Ethikrat hat in seiner am Donnerstag vorgestellten Stellungnahme zu Sterbegleitung die bisher übliche Terminologie als missverständlich und irreführend kritisiert.

 (DR)

Unter dem Begriff Sterbehilfe werden Handlungen verstanden, die von der Unterstützung im Sterbeprozess bis hin zur aktiven Tötung Schwerkranker reichen. Der Nationale Ethikrat hat in seiner am Donnerstag vorgestellten Stellungnahme zu Sterbegleitung die bisher übliche Terminologie als missverständlich und irreführend kritisiert. Unterschieden wird zwischen passiver, indirekter und aktiver Sterbehilfe.

Passive Sterbehilfe: Darunter wird der Verzicht auf lebensverlängernde Maßnahmen wie etwa der Medikamentenversorgung bei todkranken Patienten verstanden. Diese Handlung ist straffrei und sogar rechtlich geboten, wenn die Einwilligung des Patienten vorliegt. Dies kann in Form so genannter Patientenverfügungen geschehen, die vorsorglich unterzeichnet werden. Nach Meinung des Ethikrates sollte besser von «Sterbenlassen» gesprochen werden.

Indirekte Sterbehilfe: So wird die Gabe schmerzlindernder Medikamente an Todkranke bezeichnet, wenn dabei eine mögliche Lebensverkürzung in Kauf genommen wird. Auch sie gilt als weitgehend zulässig. Der Ethikrat schlägt dafür den Begriff «Therapien am Lebensende» vor.

Aktive Sterbehilfe: Das gezielte Herbeiführen des Todes ist in Deutschland verboten. Hat der Täter auf ernstes und ausdrückliches Verlangen des Betroffenen gehandelt, wird dies strafmildernd berücksichtigt. Die Tötung aus Mitleid wird im Strafgesetz nicht als entlastendes Moment genannt. Dem Ethikrat zufolge sollte der Begriff «Tötung auf Verlangen» verwendet werden.
(epd)