Patientenverfügung nimmt letzte parlamentarische Hürde

Nun sei es

Die jahrelange Kontroverse um Patientenverfügungen hat ein Ende. Der Bundesrat ließ am Freitag ein Gesetz passieren, wonach der Patientenwille künftig oberste Priorität hat. Dies gilt unabhängig von Art und Stadium der Krankheit - also auch dann, wenn die Krankheit nicht zwingend zum Tod führt. Die Verfügung ist jederzeit formlos widerrufbar. Die Deutsche Bischofskonferenz kritisiert die Regelung. Prälat Karl Jüsten und der Augsburger Weihbischof Anton Losinger erklären im domradio-Interview, warum.

 (DR)

Der thüringische Ministerpräsident Dieter Althaus (CDU) übte deutliche Kritik an dem beschlossenen Gesetz. Es wäre es besser gewesen, kein neues Gesetz zu verabschieden als das, auf das sich die Abgeordneten des Bundestags verständigten. Er bemängelte, dass das Gesetz nicht zwischen tatsächlich Kranken und Unfallopfern differenziere. «Ich habe selbst erfahren, wie schnell eine Situation entsteht, in der eine Patientenverfügung greifen könnte», erinnerte Althaus an seinen schweren Skiunfall am Neujahrstag. Er forderte, die Bürger umfassend über das neue Gesetz und seine Folgen zu informieren und die Neuregelung im kommenden Jahr zu überprüfen.

In einer Patientenverfügung legen Menschen vorab fest, welche medizinischen Maßnahmen sie wünschen oder ablehnen, wenn sie sich infolge eines Unfalls oder einer Krankheit nicht mehr äußern können. Um die rechtliche Geltung der rund neun bis zehn Millionen Patientenverfügungen in Deutschland gab es über Jahre eine heftige Kontroverse. Eine klare rechtliche Grundlage fehlte bislang. Das neue Gesetz soll nun Rechtssicherheit schaffen.

Es sieht vor, dass die Einschätzung des Patientenbetreuers - oftmals ein enger Angehöriger - besonderes Gewicht hat. Er muss prüfen, ob die vom Patienten getroffenen Festlegungen auf die aktuelle Sachlage zutreffen. Arzt und Betreuer müssen sich jedoch einig sein. In Konfliktfällen wird das Vormundschaftsgericht eingeschaltet.

Die Patientenverfügung muss laut Entwurf schriftlich vorliegen. Ist dies nicht der Fall oder treffen die Festlegungen nicht auf die Sachlage zu, hat der Betreuer seine Entscheidung unter Berücksichtigung der Behandlungswünsche beziehungsweise des mutmaßlichen Willens des Patienten zu treffen. Eine ärztliche Beratung vor dem Abfassen der Verfügung ist nicht vorgeschrieben, wird aber empfohlen - ebenso wie eine regelmäßige Aktualisierung der Verfügung.