Niederlage für Kritiker katholischer Einflußnahme an Bayerns Universitäten

Das Konkordat bleibt

Im Streit um die 21 Konkordatslehrstühle an den bayerischen Hochschulen haben die Kritiker der katholischen Einflussnahme die erste Runde verloren. Das Verwaltungsgericht Ansbach erklärte am Donnerstag das Berufungsverfahren auf den Konkordatslehrstuhl für Philosophie an der Universität Erlangen-Nürnberg für zulässig.

 (DR)

Die Stopp-Anträge von sieben Wissenschaftlern aus dem ganzen Bundesgebiet wurden abgewiesen. (Az. AN 2 E 08.00885). Die konfessionslosen Hochschullehrer wollten den Stopp des Bewerbungsverfahrens erreichen, bis geklärt ist, ob das Vetorecht der katholischen Bischöfe bei der Besetzung der Konkordatslehrstühle mit der Verfassung in Einklang stehe. Wer nicht katholisch sei, habe trotz fachlicher Befähigung von vorneherein keine Chance, klagten die Hochschullehrer unter Führung des Münchner Privatdozenten Alexander von Pechmann.

Dies widerspreche dem Grundsatz der Gleichberechtigung. Niemand dürfe wegen seiner Zugehörigkeit oder Nicht-Zugehörigkeit zu einem Bekenntnis bei der Vergabe öffentlicher Ämter benachteiligt werden. Sie bezeichneten die Konkordatslehrstühle als «anachronistisches Privileg der katholischen Kirche».

Konkordat seit 1924
Konkordatslehrstühle gibt es in Bayern in den Fachbereichen Philosophie, Gesellschaftswissenschaften und Pädagogik. Sie dürfen nur mit Professoren besetzt werden, «gegen die hinsichtlich ihres kirchlich-katholischen Standpunktes keine Erinnerung zu erheben ist». So steht es im 1924 abgeschlossenen und 1974 erneuerten Konkordat, dem Grundlagenvertrag zwischen der katholischen Kirche und dem bayerischen Staat.

Es könne vielfach begründete Zweifel am Einklang der Konkordatslehrstühle mit der Verfassung geben, räumte das Verwaltungsgericht ein, lehnte die Überweisung der Fälle an die Verfassungsgerichte jedoch ab. Selbst der Vertreter der bayerischen Staatsregierung sprach von «sehr gewichtigen Argumenten» gegen das bischöfliche Vetorecht. Unter dem Strich stehe die Staatsregierung jedoch zum Konkordat. Im Fall der Erlanger Berufung konnte nach Auffassung des Gerichts eine konkrete Benachteiligung wegen fehlender Kirchenbindung nicht nachgewiesen werden.