Neues Verfahren für Kirchensteuer auf Kapitalerträge

 (DR)

Worum geht es bei der Kirchensteuer auf Zinserträge?

Seit 2009 werden auf sämtliche Kapitalerträge, die den Sparer-Pauschbetrag überschreiten, pauschal 25 Prozent Kapitalertragsteuer erhoben. Sie werden als sogenannte Quellensteuer direkt von der Bank abgeführt. Hinzu kommen der Solidaritätszuschlag in Höhe von derzeit 5,5 Prozent des Kapitalertragsteuerbetrags sowie eventuell Kirchensteuer, die je nach Bundesland 8 oder 9 Prozent des Kapitalertragsteuerbetrags ausmacht.

Was ändert sich 2015?

Da die Banken nicht wussten, ob jemand kirchensteuerpflichtig ist, konnte bisher kein automatischer Abzug des Kirchensteueranteils erfolgen. Es galt deshalb seit 2009 eine Übergangsregelung, nach der der Steuerpflichtige wählen konnte, ob er sein Kreditinstitut informieren oder entsprechende Angaben in seiner Steuererklärung machen wollte. Diese Übergangslösung läuft jetzt aus.

Wie gehen die Banken jetzt vor?

Ab 2015 werden auch die kirchlichen Abgaben auf Zinserträge direkt von der Bank abgeführt. Bei der Neuregelung handelt es sich nicht um eine neue Steuer, sondern lediglich um ein modernisiertes und automatisiertes Verfahren. Deshalb bekommen Kunden in diesen Wochen Benachrichtigungen von ihren Geldinstituten. Sie teilen mit, dass sie sich ab 2014 einmal im Jahr beim Bundeszentralamt für Steuern nach der Religionszugehörigkeit des Kunden erkundigen. Die Abfrage wird erstmals zwischen 1. September und 31. Oktober 2014 durchgeführt.

Sehen die Bankmitarbeiter, welcher Konfession der Kunde ist?

Nein, denn die Information soll in einer verschlüsselten, sechsstelligen Kennziffer verborgen werden.

Kann man sich gegen die Abfrage der Religionszugehörigkeit wehren?

Wer nicht will, dass die Bank über seine Religionszugehörigkeit Bescheid weiß, kann sich einen Sperrvermerk eintragen lassen. Dies muss schriftlich beim Bundeszentralamt für Steuern erfolgen. Das Bundeszentralamt erteilt dann einen entsprechenden Vermerk, so dass die Banken das Religionszugehörigkeitsmerkmal nicht abrufen können. In diesem Fall muss der Steuerzahler aber weiterhin eine Einkommensteuererklärung mit den Angaben zu Kapitalerträgen abgeben, damit die Kirchensteuer korrekt abgeführt wird. (KNA)