Was gilt für Kirchen in Österreich?

Neue Corona-Regeln

Im Zuge der Öffnungsschritte nach Ende des allgemeinen Lockdowns in Österreich passt die katholische Kirche ihre Regeln für öffentliche Gottesdienste an. Die wichtigste Änderung: Der einzuhaltende Mindestabstand wird auf einen Meter reduziert.

Corona prägt überall: Schutzkonzept-Aufsteller in einer Kirche / © Harald Oppitz (KNA)
Corona prägt überall: Schutzkonzept-Aufsteller in einer Kirche / © Harald Oppitz ( KNA )

Bei allen Gottesdiensten sowohl in der Kirche als auch im Freien sowie bei religiösen Feiern aus einmaligem Anlass (Taufe, Erstkommunion, Firmung, Trauung) ist eine FFP2-Maske zu tragen. Eine entsprechende Rahmenordnung der Bischofskonferenz wurde am Samstag veröffentlicht und gilt ab Sonntag. Diese ermöglicht den Diözesen wie zuletzt eine regional autonome Vorgehensweisen bei der Corona-Bekämpfung.

3G-Nachweis und Gemeindegesang

Alle, die einen liturgischen Dienst versehen, müssen demnach einen 3G-Nachweis erbringen. Chorgesang im Gottesdienst sowie Chorproben sind mit 2G-Nachweis wieder möglich. Auch die Weihwasserbecken dürfen wieder gefüllt werden. Gemeindegesang ist während des Gottesdienstes mit FFP2-Maske möglich, soll jedoch "in Hinblick auf dessen Dauer und Umfang unter besonderer Berücksichtigung der für den Ablauf der Feier notwendigen Gesänge reduziert werden".

Ausdrücklich halten die Bischöfe wie bisher schon zum grundsätzlichen Verzicht auf die 3G- bzw. 2G-Regel für die Mitfeiernden fest: "Um niemanden von der Feier öffentlicher Gottesdienste von vornherein auszuschließen, ist die Teilnahme weiterhin ohne Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr möglich." Die weiterhin geltenden Schutzmaßnahmen seien aber nötig, um Gottesdienste ohne Gefährdung und in Würde zu feiern.

Willkommensdienst mit Ansagen

Von der Maskenpflicht im Gottesdienst ausgenommen sind Kinder bis zum sechsten Lebensjahr und Personen, die mit ärztlicher Bestätigung aus gesundheitlichen Gründen keinen Mund-Nasen-Schutz tragen können. Zeitweise Ausnahmen von der Tragepflicht gibt es wie bisher beim Wahrnehmen von liturgischen Diensten; in diesen Fällen müssen größere Sicherheitsabstände eingehalten werden.

Um den Mindestabstand zwischen den Mitfeiernden einzuhalten, sind Vorkehrungen wie das Absperren von Kirchenbänken vorzunehmen. Der 1-Meter-Mindestabstand muss nicht zwischen Personen eingehalten werden, die in einem gemeinsamen Haushalt leben. Verpflichtend sind weiterhin zahlreiche Hygienemaßnahmen. So muss Desinfektionsmittel bereitgestellt werden; ein Willkommensdienst soll Besucher empfangen und auf die Regeln hinweisen.


Quelle:
KNA
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