Konfessionsfreie für Abschaffung des Blasphemie-Paragrafen

"Opfer religiöser Gewalt schützen"

Der Zentralrat der Konfessionsfreien fordert nach dem Attentat auf den Schriftsteller Salman Rushdie, den sogenannten Blasphemie-Paragrafen in Deutschland abzuschaffen. Religiöse Überzeugungen stünden nicht unter Denkmalschutz.

Symbolbild: Blasphemie / © SNeG17 (shutterstock)

Die "Neue Osnabrücker Zeitung" (Mittwoch) zitiert aus einem Brief an Justiz- und Außenministerium. Darin fordere der Zentralrat, Paragraf 166 im Strafgesetzbuch umgehend zu streichen.

Dieser verhindere "Religionskritik, die in einem modernen Rechtsstaat jedoch ohne Angst vor Gewalt oder Strafverfolgung möglich sein muss", zitiert die Zeitung. Der Zentralrat betone weiter, religiöse Überzeugungen stünden nicht unter Denkmalschutz, sondern müssten genauso kritisiert werden können wie alle anderen Überzeugungen auch.

Aufruf an Außenministerin Baerbock

Stichwort

Eine Fatwa ist ein islamisches Rechtsgutachten, das von einem dafür ausgebildeten Rechtsgelehrten (Mufti) erstellt wird. Fatwas können alle Fragen des alltäglichen, religiösen, wirtschaftlichen und sittlichen Lebens betreffen. Sie legen fest, ob der fragliche Sachverhalt nach Ansicht des Verfasser der islamischen Scharia entspricht oder nicht.

Symbolbild Islam / © okanozdemir (shutterstock)

"Wir fordern Sie daher auf: Verteidigen Sie die freiheitlichen Werte, zu denen sich Ihre Parteien bekennen, indem Sie jetzt die ersatzlose Streichung des §166 StGB in die Wege leiten", zitiert die Zeitung weiter. Außerdem rufe der Zentralrat Außenministerin Annalena Baerbock (Grüne) auf, das iranische Regime dazu aufzufordern, alle bestehenden Fatwas zurückzuziehen und keine mehr auszusprechen. Der Vorsitzende des Zentralrats, Philipp Möller, sagte der Zeitung: "Unser Rechtssystem muss die Opfer religiöser Gewalt schützen – nicht die Täter."

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren

In Paragraf 166 StGB heißt es: "Wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften ... den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften ... eine im Inland bestehende Kirche oder andere Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsvereinigung, ihre Einrichtungen oder Gebräuche in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören."

Quelle:
KNA
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