Katholische Jugend will kein Werbeverbot für Abtreibung

Appell Richtung Politik

Position bezogen: Der Bund der Deutschen Katholischen Jugend hat sich für die Abschaffung des Paragrafen 219a ausgesprochen, der die öffentliche Information von Ärzten oder Kliniken über Schwangerschaftsabbrüche unter Strafe stellt.

Auf den Glasscheiben eines leeren Schaufensters steht über den "Zu vermieten"-Plakaten in weißer handgeschriebener Schrift "Weg mit Paragraph 219a" / © Julia Steinbrecht (KNA)
Auf den Glasscheiben eines leeren Schaufensters steht über den "Zu vermieten"-Plakaten in weißer handgeschriebener Schrift "Weg mit Paragraph 219a" / © Julia Steinbrecht ( KNA )

Dieser Paragraph "spiegelt ein Frauenbild wider, das wir entschieden ablehnen", erklärte die BDKJ-Bundesvorsitzende Daniela Hottenbacher am Dienstag in Düsseldorf. "Frauen sind sehr wohl in der Lage, mit Hilfe von Informationen eine reflektierte Entscheidung zu fällen. Manipulation gedeiht dort, wo Informationen fehlen, nicht umgekehrt."

Daniela Hottenbacher (BDKJ-Bundesvorsitzende)

"In einigen Gegenden Deutschlands sind Schwangerschaftsabbrüche nicht mehr zugänglich"

Der BDKJ kritisierte zudem eine aktuell schwierige Situation von Schwangeren im Konflikt. "In einigen Gegenden Deutschlands sind Schwangerschaftsabbrüche nicht mehr zugänglich. Dadurch geraten Schwangere unter einen zusätzlichen Zeitdruck, der eine Entscheidung für oder gegen einen Abbruch erschwert", erklärte Hottenbacher.

Eine Frau mit einem Schwangerschaftstest / © fizkes (shutterstock)
Eine Frau mit einem Schwangerschaftstest / © fizkes ( shutterstock )

Paragraf 219a im Strafgesetzbuch untersagt das Anbieten, Ankündigen oder Anpreisen von Schwangerschaftsabbrüchen aus finanziellem Vorteil heraus oder wenn dies in grob anstößiger Weise geschieht. Als Strafmaß bei Zuwiderhandlung drohen eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren.

Entscheidung des Bundeskabinetts

Das Bundeskabinett hatte im März beschlossen, das Werbeverbot für Abtreibungen zu streichen. Vorgesehen ist, die Zulässigkeit von Werbung für Schwangerschaftsabbrüche generell im Heilmittelwerbegesetz (HWG) zu regeln. Die katholische Bischofskonferenz wandte sich demgegenüber gegen eine Abschaffung.

"Sofern Reformbedarf besteht, halten wir eine Überarbeitung des Paragrafen 219a StGB weiterhin für den besseren Weg", erklärte der Vorsitzende der Bischofskonferenz, Bischof Georg Bätzing.

Bischof Georg Bätzing / © Fabian Sommer/dpa-pool (KNA)
Bischof Georg Bätzing / © Fabian Sommer/dpa-pool ( KNA )

Grundsätzlich sei zu begrüßen, "dass die Bundesregierung das Werbeverbot nicht - wie ursprünglich vorgeschlagen - ersatzlos streichen will, sondern durchaus einen Regelungsbedarf für ein spezifisches Werbeverbot für Schwangerschaftsabbrüche sieht", so Bätzing weiter.

Ungeborenes Leben schützenswert

Er äußerte die Sorge, dass durch eine Abschaffung das Schutzniveau zulasten des grundgesetzlich gebotenen Lebensschutzes zu sehr abgesenkt wird. Eine schwangere Frau in einer Konfliktsituation sei auf seriöse, verlässliche und neutrale Informationen angewiesen.

Zudem dürfe ein Schwangerschaftsabbruch nicht als ein alltäglicher, "der Normalität entsprechender Vorgang" erscheinen. Der unabhängigen psychosozialen Beratung und dem persönlichen Beratungsgespräch kämen hier eine zentrale Bedeutung zu. Sie müssten gestärkt werden.

Paragraf 219a - Werbeverbot für Abtreibungen

Die Norm geht auf eine rechtspolitische Debatte zurück, die in die Weimarer Republik zurückreicht und als Paragraf 220 Reichsstrafgesetzbuch vom 1. Juni 1933 verankert wurde. Danach machte sich strafbar, wer öffentlich seine eigenen oder fremde Dienste zur Vornahme oder Förderung von Abtreibungen anbot. Die aktuelle Fassung des Gesetzestextes beruht auf der Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchrechts von 1974. Die Anwendung wurde auf die Tatbestandsmerkmale "seines Vermögensvorteils wegen oder in grob anstößiger Weise" eingeschränkt.

 Der Gesetzestext des Paragrafen 219a Strafgesetzbuch behandelt Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft / © Harald Oppitz (KNA)
Der Gesetzestext des Paragrafen 219a Strafgesetzbuch behandelt Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft / © Harald Oppitz ( KNA )
Quelle:
KNA