Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat heute entschieden, dass der Kirchenaustritt eines Mitarbeitenden nicht ohne Weiteres eine Kündigung durch kirchliche Arbeitgeber rechtfertigt. Das Gericht betont jedoch, dass das Ethos kirchlicher Einrichtungen und deren Recht auf Autonomie unionsrechtlich geschützt sind.
"Loyalitätsanforderungen gegenüber Mitarbeitenden können im konkreten Einzelfall 'wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt' sein", heißt es in der Entscheidung. Die Deutsche Bischofskonferenz sieht darin eine wichtige Bestätigung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts.
Die Generalsekretärin der Deutschen Bischofskonferenz, Beate Gilles, erklärte: "Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs gibt Orientierung für das Verhältnis zwischen europäischem Antidiskriminierungsrecht und dem verfassungsrechtlich geschützten Selbstbestimmungsrecht der Kirchen."
Gilles unterstrich, dass kirchliche Einrichtungen ihr religiöses Profil wahren können müssen, während sie gleichzeitig die Vorgaben des Grundgesetzes und des europäischen Rechts beachten. "Wir werden die Entscheidung sorgfältig auswerten und die weiteren Schritte prüfen", so Gilles.
Keine Entscheidung im konkreten Fall
Der EuGH entschied über den Fall einer ehemaligen Mitarbeiterin des katholischen Wohlfahrtsverbandes Caritas, der nach ihrem Kirchenaustritt gekündigt worden war. Das Gericht wies den Fall zur abschließenden Entscheidung an das Bundesarbeitsgericht zurück. Die Richter in Luxemburg betonten, dass die konkrete Bewertung der Voraussetzungen den nationalen Gerichten obliegt.
Die katholische Kirche regelt arbeitsrechtliche Fragen in der "Grundordnung des kirchlichen Dienstes". Dort heißt es, dass der Austritt aus der katholischen Kirche "in der Regel" zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt. Der Arbeitsrechtler Jacob Joussen von der Universität Bochum sieht hier jedoch Reformbedarf: "Die Linie des EuGH lässt sich nicht unter die bisherige Regelung subsumieren." Er betont, dass die Kirchenmitgliedschaft nicht schrankenlos für alle Tätigkeiten verlangt werden dürfe.
Die evangelische Kirche kennt ähnliche Loyalitätsanforderungen, allerdings mit flexibleren Ausnahmen. Ein Kirchenaustritt führt nicht automatisch zur Kündigung, wenn der Mitarbeitende in eine andere christliche Kirche eintritt. Joussen sieht hier keine dringende Anpassungsnotwendigkeit, räumt aber ein, dass die Richtlinien klarer formuliert werden könnten.
Die Deutsche Bischofskonferenz bekräftigt ihr Anliegen, "die Balance zwischen kirchlichem Selbstverständnis und den Rechten der Mitarbeitenden verantwortungsvoll zu gestalten". Sollte sich im weiteren Verfahren zeigen, dass verfassungsrechtliche Maßstäbe nicht hinreichend beachtet wurden, bleibt eine Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht vorbehalten.