Deutsche Bischofskonferenz begrüßt Urteil des EuGHs zum Arbeitsrecht

"Kirchliche Loyalität bleibt gerechtfertigt"

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass ein Kirchenaustritt nicht automatisch eine Kündigung durch kirchliche Arbeitsgeber rechtfertigt. Die Deutsche Bischofskonferenz begrüßt das Urteil, kündigt aber eine genaue Prüfung an.

Außenansicht des Europäischen Gerichtshofs in Luxemburg / © Julien Warnand (dpa)
Außenansicht des Europäischen Gerichtshofs in Luxemburg / © Julien Warnand ( dpa )

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat heute entschieden, dass der Kirchenaustritt eines Mitarbeitenden nicht ohne Weiteres eine Kündigung durch kirchliche Arbeitgeber rechtfertigt. Das Gericht betont jedoch, dass das Ethos kirchlicher Einrichtungen und deren Recht auf Autonomie unionsrechtlich geschützt sind. 

"Loyalitätsanforderungen gegenüber Mitarbeitenden können im konkreten Einzelfall 'wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt' sein", heißt es in der Entscheidung. Die Deutsche Bischofskonferenz sieht darin eine wichtige Bestätigung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts.

Beate Gilles, Generalsekretärin der Deutschen Bischofskonferenz / © Harald Oppitz (KNA)
Beate Gilles, Generalsekretärin der Deutschen Bischofskonferenz / © Harald Oppitz ( KNA )

Die Generalsekretärin der Deutschen Bischofskonferenz, Beate Gilles, erklärte: "Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs gibt Orientierung für das Verhältnis zwischen europäischem Antidiskriminierungsrecht und dem verfassungsrechtlich geschützten Selbstbestimmungsrecht der Kirchen." 

Gilles unterstrich, dass kirchliche Einrichtungen ihr religiöses Profil wahren können müssen, während sie gleichzeitig die Vorgaben des Grundgesetzes und des europäischen Rechts beachten. "Wir werden die Entscheidung sorgfältig auswerten und die weiteren Schritte prüfen", so Gilles.

Keine Entscheidung im konkreten Fall

Der EuGH entschied über den Fall einer ehemaligen Mitarbeiterin des katholischen Wohlfahrtsverbandes Caritas, der nach ihrem Kirchenaustritt gekündigt worden war. Das Gericht wies den Fall zur abschließenden Entscheidung an das Bundesarbeitsgericht zurück. Die Richter in Luxemburg betonten, dass die konkrete Bewertung der Voraussetzungen den nationalen Gerichten obliegt.

Beate Gilles

"Die Deutsche Bischofskonferenz bekräftigt ihr Anliegen, die Balance zwischen ihrem kirchlichen Selbstverständnis und den Rechten der Mitarbeitenden weiterhin verantwortungsvoll zu gestalten."

Die katholische Kirche regelt arbeitsrechtliche Fragen in der "Grundordnung des kirchlichen Dienstes". Dort heißt es, dass der Austritt aus der katholischen Kirche "in der Regel" zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt. Der Arbeitsrechtler Jacob Joussen von der Universität Bochum sieht hier jedoch Reformbedarf: "Die Linie des EuGH lässt sich nicht unter die bisherige Regelung subsumieren." Er betont, dass die Kirchenmitgliedschaft nicht schrankenlos für alle Tätigkeiten verlangt werden dürfe.

Die evangelische Kirche kennt ähnliche Loyalitätsanforderungen, allerdings mit flexibleren Ausnahmen. Ein Kirchenaustritt führt nicht automatisch zur Kündigung, wenn der Mitarbeitende in eine andere christliche Kirche eintritt. Joussen sieht hier keine dringende Anpassungsnotwendigkeit, räumt aber ein, dass die Richtlinien klarer formuliert werden könnten.

Die Deutsche Bischofskonferenz bekräftigt ihr Anliegen, "die Balance zwischen kirchlichem Selbstverständnis und den Rechten der Mitarbeitenden verantwortungsvoll zu gestalten". Sollte sich im weiteren Verfahren zeigen, dass verfassungsrechtliche Maßstäbe nicht hinreichend beachtet wurden, bleibt eine Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht vorbehalten.

Deutsche Bischofskonferenz

Die Deutsche Bischofskonferenz ist der Zusammenschluss der katholischen Bischöfe in Deutschland. Sie leiten als Ortsbischöfe eines der 27 Bistümer oder unterstützen als Weihbischöfe. Insgesamt gehören ihr derzeit (Oktober 2025) 61 Mitglieder an.

Ebenfalls zur Konferenz gehören - auch wenn sie nicht Bischöfe sind - Diözesanadministratoren, die ein Bistum nach Rücktritt oder Tod eines Ortsbischofs übergangsweise verwalten.

Logo der Deutschen Bischofskonferenz auf einem Schild neben dem Eingang zum Sekretariat der DBK / © Julia Steinbrecht (KNA)
Logo der Deutschen Bischofskonferenz auf einem Schild neben dem Eingang zum Sekretariat der DBK / © Julia Steinbrecht ( KNA )
Quelle:
DBK , DR , KNA

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