Caritas Münster gegen geplante Abschaffung von §219a

"Wichtige rechtspolitische Bedeutung"

Von kirchlicher Seite regt sich mehr und mehr Widerstand gegen die geplante Abschaffung des Werbeverbots für Schwangerschaftsabbrüche. Auch der Vorsitzende der Caritas Münster, Christian Schmitt, äußerte Kritik.

Gesetzestext des Paragrafen 219a Strafgesetzbuch / © Harald Oppitz (KNA)
Gesetzestext des Paragrafen 219a Strafgesetzbuch / © Harald Oppitz ( KNA )

Der Vorsitzende der Caritas Münster, Christian Schmitt, kritisiert die von Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) geplante Abschaffung des Werbeverbots für Schwangerschaftsabbrüche. Das Werbeverbot solle erhalten bleiben, "damit das Nicht-Normale der Abtreibung im Bewusstsein bleibt", sagte Schmitt am Freitag in Münster.

"Keine normale ärztliche Dienstleistung"

Das Bewusstsein für den Wert des ungeborenen menschlichen Lebens dürfe nicht weiter ausgehöhlt werden. Auch wenn mit dem Paragrafen 219a keine Abtreibung verhindern werde, habe das Gesetz "rechtspolitisch eine wichtige Bedeutung".

Paragraf 219a - Werbeverbot für Abtreibungen

Die Norm geht auf eine rechtspolitische Debatte zurück, die in die Weimarer Republik zurückreicht und als Paragraf 220 Reichsstrafgesetzbuch vom 1. Juni 1933 verankert wurde. Danach machte sich strafbar, wer öffentlich seine eigenen oder fremde Dienste zur Vornahme oder Förderung von Abtreibungen anbot. Die aktuelle Fassung des Gesetzestextes beruht auf der Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchrechts von 1974. Die Anwendung wurde auf die Tatbestandsmerkmale "seines Vermögensvorteils wegen oder in grob anstößiger Weise" eingeschränkt.

 Der Gesetzestext des Paragrafen 219a Strafgesetzbuch behandelt Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft / © Harald Oppitz (KNA)
Der Gesetzestext des Paragrafen 219a Strafgesetzbuch behandelt Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft / © Harald Oppitz ( KNA )

Die Regelung in der bestehenden Fassung drücke aus, dass es sich bei der Abtreibung "nicht um eine normale ärztliche Dienstleistung handelt," unterstrich Schmitt. Eine Abtreibung nach Paragraf 218 bleibe weiterhin rechtswidrig. Nur wenn die Bedingungen wie vorherige Beratung, Fristwahrung und Durchführung durch einen Arzt erfüllt seien, könne sie straffrei bleiben.

Entwurf des Justizministeriums in der Diskussion

Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) hatte am Mittwoch in Berlin einen Entwurf zur Abschaffung des Paragrafen 219a vorgestellt. Das soll ermöglichen, dass Ärztinnen und Ärzte auch auf ihren Internetseiten über Schwangerschaftsabbrüche aufklären können.

Der Paragraf 219a im Strafgesetzbuch verbietet die Werbung für Schwangerschaftsabbrüche aus wirtschaftlichen Interessen und in "grob anstößiger Weise". Das führte in der Vergangenheit zu Verurteilungen von Ärztinnen und Ärzten, die aus ihrer Sicht sachlich auf der Internetseite ihrer Praxis darüber informiert hatten, dass sie Abtreibungen vornehmen und welche Methoden sie anwenden.

Quelle:
KNA