Bayerisches Verwaltungsgericht weist Klage gegen stille Feiertage ab

Eingriff in die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit?

Der Bund für Geistesfreiheit wollte an den stillen Tagen vor Ostern in Nürnberg Tanzveranstaltungen abhalten. Doch die Stadt untersagte dies und bekam Recht. Eine Klage dagegen hat ein Verwaltungsgericht nun abgewiesen.

Als "stille Tage" gelten in Bayern Aschermittwoch, Gründonnerstag, Karfreitag, Karsamstag, Allerheiligen, der Volkstrauertag, der
Totensonntag, der Buß- und Bettag und Heiligabend.  / © dwphotos (shutterstock)
Als "stille Tage" gelten in Bayern Aschermittwoch, Gründonnerstag, Karfreitag, Karsamstag, Allerheiligen, der Volkstrauertag, der Totensonntag, der Buß- und Bettag und Heiligabend. / © dwphotos ( shutterstock )

Das Bayerische Verwaltungsgericht in Ansbach hat eine Klage des Bunds für Geistesfreiheit abgewiesen, die am Aschermittwoch verhandelt worden war. Das teilte das Gericht am Donnerstag mit. Die Vereinigung hatte 2024 eine Veranstaltungsreihe in 14 Nürnberger Clubs an Gründonnerstag und Karfreitag geplant, die das Ordnungsamt nicht genehmigt hatte.

Nachdem der Versuch gescheitert war, eine einstweilige Verfügung zu erwirken, hatte der Bund für Geistesfreiheit dagegen geklagt. Die jetzige Entscheidung sei noch nicht rechtskräftig, so das Verwaltungsgericht. Gegen das Urteil könne ein Antrag auf Zulassung der Berufung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof gestellt werden.

Bereits am 28. März 2024 hatte das Verwaltungsgericht in Ansbach über einen fast gleichlautenden Eilantrag entschieden. Das Gericht teilte damals mit, dass der Bund für Geistesfreiheit nicht habe glaubhaft machen können, in seinen Grundrechten der Versammlungs- und Bekenntnisfreiheit verletzt zu sein. Durch die Vielzahl der begehrten Ausnahmen werde der Zweck des Feiertagsschutzes, den auch das Bundesverfassungsgericht als legitim anerkannt hat, ausgehöhlt, hieß es.

Partys in München waren möglich

In einer Pressemitteilung vom Montag hatte die Vereinigung darauf verwiesen, dass in München 2024 an Gründonnerstag, Karfreitag und Karsamstag 46 "Heidenspaß-Partys" veranstaltet worden seien. So darf laut einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2016 trotz Musik- und Tanzverbots an sogenannten stillen Tagen gefeiert werden. 

Als Weltanschauungsgemeinschaft und Körperschaft des öffentlichen Rechts sehe man im Vorgehen der Stadt Nürnberg einen Eingriff in die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit sowie die Versammlungsfreiheit, so die Münchner Vorsitzende Assunta Tammelleo.

Gesetzliche Feiertage

Gesetzliche Feiertage werden festgelegt in den jeweiligen Feiertagsgesetzen der einzelnen Bundesländer. Nur der 3. Oktober, der Tag der Deutschen Einheit, geht auf ein Bundesgesetz zurück. Ansonsten variiert die Anzahl der Feiertage je nach Bundesland. Neun Feiertage gelten in allen Bundesländern einheitlich: Neujahrstag (1. Januar), Karfreitag, Ostermontag, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Tag der Arbeit (1. Mai), Tag der Deutschen Einheit (3. Oktober) sowie der erste und zweite Weihnachtsfeiertag (25.12. und 26.12.).

Kalenderblatt mit dem Wort "Feiertag" am 31. Oktober 2018 / © Holger Hollemann (dpa)
Kalenderblatt mit dem Wort "Feiertag" am 31. Oktober 2018 / © Holger Hollemann ( dpa )
Quelle:
KNA