Aeternitas veröffentlicht Gutachten

Zahngold darf von Krematorien entnommen werden

Wem gehören Zahngold, Edelmetalle und Hüftgelenke, nachdem ein Leichnam verbrannt wurde? Der BGH hatte schon vor drei Jahren Stellung bezogen. Weil das Urteil aber für Verwirrung sorgte, gibt es jetzt ein Fachgutachten. 

Verschiedene Urnen / © Jens Schulze (epd)
Verschiedene Urnen / © Jens Schulze ( epd )

Krematorien dürfen Zahngold und andere Implantate wie Hüftgelenke aus der Totenasche entnehmen. Eine strafrechtliche Relevanz ergebe sich nur dann, wenn die Entnahme unbefugt erfolge, teilte die Verbraucherinitiative Aeternitas am Mittwoch in Königswinter mit.

Üblicherweise ließen sich aber Krematoriumsbetreiber von den Hinterbliebenen schriftlich bestätigen, dass die metallischen Überreste entnommen und verwerten werden dürften. Der Erlös werde entweder gespendet oder fließe in den Haushalt des Krematoriums, hieß es. Ohnehin unproblematisch sei eine Entnahme, wenn der Verstorbene dem zu Lebzeiten zugestimmt habe, hieß es. Die Verbraucherinitiative Aeternitas bezieht sich nach eigenen Angaben auf ein von ihr in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten.

BGH-Urteil sorgte für Verwirrung

Unter Krematoriumsbetreibern hatte es laut Aeternitas zunehmend Unsicherheiten gegeben, wie sie mit Metallresten in der Totenasche korrekt verfahren sollten. Ursache sei ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) von 2015, wonach die unbefugte Entnahme von Zahngold aus der Totenasche strafbar ist. Die Richter hätten damals sämtliche Überreste aus der Einäscherung als Teil der Totenasche eingestuft.

Eine Übertragung des Urteils auf die Praxis stelle die rund 160 deutsche Krematorien vor Schwierigkeiten, so die Experten der Initiative. In den dort verwendeten Mühlen könnten nach der Einäscherung nur übrig gebliebene größere Knochenstücke zermahlen werden. Hüftgelenke und andere Metallteile müssten mittels Spezialwerkzeugen aufwendig zersägt werden, um in die Aschekapseln zu passen. Zudem endeten dann Metalle auf den Friedhöfen, Bestattungswäldern oder bei Seebestattungen auf dem Meeresboden.

Auch zivilrechtlich sei die Entnahme rechtmäßig, wenn Erben und Totensorgeberechtigte dem zustimmten, hieß es. Auch sei die strafrechtliche Sicht, was Bestandteil der Totenasche ist, nicht auf das Bestattungsrecht übertragbar. Nach den Regelungen der Landesbestattungsgesetze seien Metallteile eben kein Bestandteil der Totenasche. Vielmehr dürften in vielen Bundesländern aus Umweltschutzgründen nur verrottbare Materialien beigesetzt werden.


Quelle:
KNA