Reaktionen auf Urteil zu kirchlichem Arbeitsrecht

Kaum Interpretationsspielraum

Nicht bei jeder Stelle von Bewerbern dürfen kirchliche Arbeitgeber eine Religionszugehörigkeit fordern. Das hat der Europäische Gerichtshof entschieden. Von nun an können Bewerber eine gerichtliche Überprüfung verlangen.

 (DR)

Die katholische Deutsche Bischofskonferenz hat das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zum kirchlichen Arbeitsrecht generell begrüßt. "Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass die Kirchen grundsätzlich weiterhin berechtigt sind, im Rahmen des Bewerbungsverfahrens und der Einstellung nach der Religionszugehörigkeit des Stellenbewerbers zu differenzieren", erklärte der Sekretär der Bischofskonferenz, Pater Hans Langendörfer, am Dienstag in Bonn. Allerdings unterlägen die von den Kirchen aufzustellenden Anforderungen künftig einer intensiveren gerichtlichen Überprüfung.

"Die Kirche legt ihr Selbstverständnis fest"

"Die Deutsche Bischofskonferenz begrüßt insbesondere die Klarstellung des Gerichtshofs, dass den staatlichen Gerichten im Regelfall nicht zusteht, über das religiöse Ethos der Religionsgemeinschaft zu befinden", fügte Langendörfer hinzu. "Die Kirche legt ihr Selbstverständnis fest, diese Festlegung kann nicht dem Staat oder einem staatlichen Gericht überlassen werden."

Langendörfer betonte, die katholische Kirche habe in der Vergangenheit in ihren eigenen Regelungen deutlich gemacht, ob und insbesondere für welche Tätigkeiten sie die Religionszugehörigkeit ihrer Angestellten zur Bedingung der Beschäftigung mache. "Damit hat sie auch bislang stets gewährleistet, dass sie insbesondere nicht unverhältnismäßige Anforderungen an die Mitarbeit im kirchlichen Dienst stellt."

Diakonie sieht sich nach EuGH-Urteil bestätigt

Der Präsident des Kirchenamtes der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD), Hans Ulrich Anke, erklärte, der Gerichtshof habe die Autonomie des kirchlichen Arbeitsrechts grundsätzlich bestätigt. Zugleich bedauerte er, dass das Gericht die Gestaltungsfreiheit der Kirchen bei der Personalauswahl eingeschränkt habe. Es müsse Sache der Kirche bleiben, die auf die Religion bezogenen Anforderungen für die berufliche Mitarbeit in Kirche und Diakonie aufzustellen, so der Kirchenamtspräsident.

Auch der Rechtsvorstand der Diakonie, Jörg Kruttschnitt, erklärte, der Gerichtshof habe bestätigt, dass das kirchliche Selbstbestimmungsrecht der wesentliche Faktor bei Abwägungsentscheidungen bleibe. Für die Arbeit der Diakonie sei eine evangelische Prägung wichtig. "Diese erwarten auch die Menschen von uns, die uns ihre Kinder, Eltern oder Kranken anvertrauen." Dass Anforderungen bei der Personalauswahl nicht willkürlich gestellt würden, entspreche auch der bisherigen Rechtslage und Praxis.

Gerichtliche Überprüfung

Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) erklärte, die Kirchen könnten künftig von ihren Beschäftigten nicht mehr pauschal eine bestimmte Religionszugehörigkeit verlangen. Zugleich könnten Bewerber und auch Beschäftigte der Kirchen Diskriminierung jetzt gerichtlich überprüfen lassen. "Bislang war das nur eingeschränkt möglich", sagte ADS-Leiterin Christine Lüders.

Sie rief die Kirchen auf, aus dem Urteil Konsequenzen zu ziehen. "Die Kirchen müssen ab jetzt für jedes einzelne Arbeitsverhältnis nachvollziehbar und gerichtsfest begründen können, warum eine bestimmte Religionszugehörigkeit dazu zwingend notwendig sein soll."

"Einige Pegelstriche strenger"

Der Bonner Arbeitsrechtler Gregor Thüsing sieht den Ball nun beim Bundesarbeitsgericht. "Man wird abwarten müssen, wie das BAG den Spagat zwischen Europarecht und Verfassungsrecht meistert", sagte der Professor für kirchliches Arbeitsrecht der Katholischen Nachrichten-Agentur. Die von den EU-Richtern geforderte Kontrolle sei "einige Pegelstriche strenger" als die Maßstäbe des Bundesverfassungsgerichts.

Thüsing hält das Urteil auch "weit über den kirchlichen Kontext hinaus" für bedeutsam, nämlich für das Verhältnis von nationalem und europäischem Recht. Der EuGH habe eine "Unabwendbarkeit" von EU-Recht gegenüber "entgegenstehendem nationalen Recht" festgestellt. Im Urteil heißt es, wenn sich als "unmöglich" erweise, nationales Recht mit der EU-Antidiskriminierungsrichtlinie übereinzubringen, müsse das nationale Recht bei einem Rechtsstreit zwischen zwei Privatpersonen "unangewendet" bleiben.

Die religionspolitische Sprecherin der Grünen-Landtagsfraktion in NRW, Sigrid Beer, begrüßte das Urteil. Es bestätige die grüne Position beim kirchlichen Arbeitsrecht. "Es ist in vielen kirchlichen Einrichtungen zudem auch längst Realität und gängige Praxis, dass Menschen ohne christliches Bekenntnis dort arbeiten." In Pflegeeinrichtungen wäre die Arbeit andernfalls auch kaum noch zu stemmen.


Pater Hans Langendörfer / © Harald Oppitz (KNA)
Pater Hans Langendörfer / © Harald Oppitz ( KNA )

Jörg Kruttschnitt / © Privat (epd)
Jörg Kruttschnitt / © Privat ( epd )
Quelle:
KNA
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