Marokko verbietet Verkauf von Burkas

Sicherheitsbedenken

Während Europa über ein Burka-Verbot streitet, hat Marokko den Verkauf und die Herstellung des Ganzkörperschleiers verboten. Als Grund wurden Sicherheitserwägungen aufgrund der Verwendung bei Verbrechen genannt.

Vollverschleierte Frauen / © Boris Roessler (dpa)
Vollverschleierte Frauen / © Boris Roessler ( dpa )

Entsprechende Informationen stammen aus Kreisen des Innenministeriums. Die Anordnung sei den Händlern in dem nordafrikanischen Land am Montag mit einer 48-Stunden-Frist mitgeteilt worden, berichtete der französische Auslandssender RFI am Mittwoch. Auch Importe sind demnach verboten. Ob den Frauen auch das Tragen des islamischen Ganzkörperschleiers verboten werden soll, blieb unklar.

Vollverschleierung in Marokko wenig verbreitet

In Marokko ist die Vollverschleierung wenig verbreitet. Viele Frauen tragen einen Hidschab, der das Gesicht freilässt. Der marokkanische König Mohammed IV. steht für einen moderaten und toleranten Islam.

Das Verkaufsverbot löste in dem Maghreb-Staat ein geteiltes Echo aus. Die Feministin Najwa Boukouss plädierte für ein generelles Verbot der Burka: "Sie ist eine Bedrohung unserer Sicherheit, sie ist eine Bedrohung unseres Respekts." Die frühere Frauenministerin Nouzha Skalli bezeichnete das Verkaufsverbot als wichtigen Schritt im Kampf gegen religiösen Extremismus.

Kritik von Menschenrechtlern

Menschenrechtler sprachen dagegen von einem willkürlichen Eingriff des Staates in bürgerliche Freiheiten. Der Salafist Hammad Kabbaj, der wegen extremistischer Haltungen nicht zur Parlamentskandidatur zugelassen wurde, übte Kritik. Marokko verbiete den Verkauf von Burkas, betrachte aber das Tragen eines westlichen Badeanzugs an seinen Stränden als unantastbares Recht, kritisierte er.

Burka-Verbote haben Frankreich, Belgien und die Schweiz beschlossen sowie die Niederlande für öffentliche Gebäude. In Deutschland hat sich die Bundesregierung im Dezember darauf verständigt, Beamten und Soldaten bei Ausübung ihres Dienstes und bei Tätigkeiten "mit unmittelbarem Dienstbezug" eine Verhüllung des Gesichts zu verbieten.


Quelle:
epd