Bischöfe ringen um Lösungen bei konfessionsverschiedenen Ehen

Fortschritt im Schneckentempo

Wieder ringen die Bischöfe um kleine Fortschritte in der Seelsorge. Die Frage, ob nicht-katholische Partner gemeinsam mit ihren katholischen Gatten die Kommunion empfangen dürfen, bewegt. Eine Einschätzung des KNA-Chefredakteurs.

Autor/in:
Ludwig Ring-Eifel
Ludwig Ring-Eifel / © Elisabeth Schomaker (KNA)
Ludwig Ring-Eifel / © Elisabeth Schomaker ( KNA )

In der Debatte darüber, ob gemischt-konfessionelle Ehepaare gemeinsam die katholische Kommunion empfangen dürfen, haben die katholischen Bischöfe bei ihrer Frühjahrsvollversammlung in Ingolstadt offenbar eine neue Kompromissformel gefunden. Sie soll den Betroffenen, aber auch den Geistlichen mehr Handlungssicherheit geben, wie Kardinal Reinhard Marx am Donnerstag in Ingolstadt erläuterte. Die neuen "Orientierungshilfen" für Seelsorger wurden von der Bischofskonferenz mit großer Mehrheit beschlossen.

Auch wenn die neue Leitlinie noch nicht veröffentlicht werden konnte, weil die Bischöfe noch eine mehrwöchige Einspruchsfrist haben, zeichnete sich in Ingolstadt schon deutlich ab, wohin die Reise geht. Der bisherige Zustand, dass Tausende protestantische Ehepartner ohne rechtliche oder seelsorgerische Klärung quasi selbstverständlich das katholische Altarsakrament empfangen, war nicht nur aus Sicht von Kirchenrechtlern verwirrend.

Kanon 844,1 maßgebend

Das geltende Kirchenrecht von 1983 ist auf den ersten Blick ziemlich schroff. Kanon 844,1 des weltweit gültigen kirchlichen Gesetzbuches stellt fest: "Katholische Spender spenden die Sakramente erlaubt nur katholischen Gläubigen." Hintergrund ist die katholische Sakramenten-Lehre, wonach - anders als beim protestantischen Abendmahl - Brot und Wein real und dauerhaft in Leib und Blut Christi verwandelt werden.

Doch das Kirchenrecht wäre nicht katholisch, wenn es nicht für besondere Einzelfälle Ausnahmen ermöglichen würde. Denn auch das Kirchenrecht ist kein Selbstzweck, sondern dient nur dem Seelenheil der Gläubigen. Und deshalb heißt es im vierten Absatz des Kanons: "Wenn Todesgefahr besteht oder wenn nach dem Urteil des Diözesanbischofs bzw. der Bischofskonferenz eine andere schwere Notlage dazu drängt, spenden katholische Spender diese Sakramente erlaubt auch den übrigen, nicht in der vollen Gemeinschaft mit der katholischen Kirche stehenden Christen, die ... von sich aus darum bitten, sofern sie bezüglich dieser Sakramente den katholischen Glauben bekunden und in rechter Weise disponiert sind."

Darüber, was eine schwere Notlage ist und was das bedeutet, gehen die Auslegungen zwischen mehr dogmatisch und mehr seelsorgerisch orientierten Theologen auseinander. Der konservative Kirchenrechtler Gero Weishaupt formuliert kurz und bündig: "Eine konfessionsverschiedene Ehe ist keine Notsituation".

Etwas offener zeigte sich Papst Johannes Paul II. in seiner Enzyklika "Ecclesia de eucharistia" von 2003. Darin heißt es, dass die Spendung der Eucharistie statthaft sein könne "unter besonderen Umständen und an einzelne Personen", die anderen Kirchen angehören. "In diesem Fall geht es nämlich darum, einem schwerwiegenden Bedürfnis einzelner Gläubiger im Hinblick auf das ewige Heil entgegenzukommen."

Bleiben Fragezeichen?

Wenn nun die Bischöfe einen Weg gefunden haben, der aufzeigt, dass gemischte Ehen durch die Nichtzulassung des Ehepartners zur Kommunion gefährdet sind, wäre damit möglicherweise das Kriterium der "Notlage" und des "schwerwiegenden Bedürfnisses im Hinblick auf das ewige Heil" erfüllt. Was dann noch fehlt, sind klare Vorgaben zur "Bekundung des katholischen Glaubens" und zur "Disposition in rechter Weise".

Johannes Paul II. erinnerte daran, dass dazu vor allem der Glaube an "die wahre und dauerhafte Gegenwart von Leib und Blut Christi unter den Gestalten von Wein und Brot" gehöre. Der evangelische Ehepartner muss also an die katholische Eucharistie-Lehre glauben und sich entsprechend verhalten, sonst ist eine Zulassung nicht möglich.

Nur wenn es gelingt, kirchenrechtlich "wasserdichte" Formulierungen zu finden, werden sich alle Bischöfe dieser Regelung anschließen.

Eine formelle Zustimmung aus Rom ist, wie Kardinal Reinhard Marx am Donnerstag erklärte, nicht erforderlich, da es sich nicht um eine Rechtsetzung handele. Aber selbst wenn ein Placet aus Rom doch noch eingefordert würde, wäre das wohl kein unüberwindliches Hindernis.

Denn unter Papst Franziskus stoßen "seelsorgerisch kluge" und "den Menschen zugewandte" Interpretationen des Kirchenrechts derzeit in der Regel auf viel Wohlwollen an höchster Stelle.


Quelle:
KNA