Drei Gesetzentwürfe zur Präimplantationsdiagnostik

Verbot - mit oder ohne Einschränkungen

Der Bundestag entscheidet am Donnerstag über die Präimplantationsdiagnostik (PID). Dazu liegen dem Parlament drei Gesetzentwürfe vor, von denen zwei zuletzt noch einmal mit Änderungsanträgen versehen wurden. Einer davon fordert ein völliges Verbot der Gentests an Embryonen. Die beiden anderen Vorschläge halten grundsätzlich an einem Verbot der PID fest, lassen aber in unterschiedlicher Strenge Ausnahmen zu. Hier eine Dokumentation wichtiger Formulierungen der Gesetzentwürfe mitsamt den Änderungsanträgen in Auszügen.

 (DR)

A) Der Gesetzentwurf der Abgeordneten Peter Hintze (CDU), Ulrike Flach (FDP), Carola Reimann (SPD), Petra Sitte (Linke), Jerzy Montag (Grüne) und Heinz Lanfermann (FDP):



(...) Besteht auf Grund der genetischen Disposition der Frau, von der die Eizelle stammt, oder des Mannes, von dem die Samenzelle stammt, oder von Beiden für deren Nachkommen das hohe Risiko einer schwerwiegenden Erbkrankheit, handelt nicht rechtswidrig, wer zur Herbeiführung einer Schwangerschaft mit schriftlicher Einwilligung der Frau, von der die Eizelle stammt, nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik Zellen des Embryos in vitro vor dem intrauterinen Transfer auf die Gefahr dieser Krankheit genetisch untersucht. Nicht rechtswidrig handelt auch, wer eine Präimplantationsdiagnostik mit schriftlicher Einwilligung der Frau, von der die Eizelle stammt, zur Feststellung einer schwerwiegenden Schädigung des Embryos vornimmt, die mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Tot- oder Fehlgeburt führen wird.



(...) Eine Präimplantationsdiagnostik nach Absatz 2 darf nur



1. nach Aufklärung und Beratung zu den medizinischen, psychischen und sozialen Folgen der von der Frau gewünschten genetischen Untersuchung von Zellen der Embryonen, wobei die Aufklärung vor der Einholung der Einwilligung zu erfolgen hat,



2. nachdem eine interdisziplinär zusammengesetzte Ethikkommission an den zugelassenen Zentren für Präimplantationsdiagnostik die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 2 geprüft und eine zustimmende Bewertung abgegeben hat und



3. durch einen hierfür qualifizierten Arzt in für die Präimplantationsdiagnostik zugelassenen Zentren, die über die für die Durchführung der Maßnahmen der Präimplantationsdiagnostik notwendigen diagnostischen, medizinischen und technischen Möglichkeiten verfügen



vorgenommen werden. Die im Rahmen der Präimplantationsdiagnostik durchgeführten Maßnahmen, einschließlich der von den Ethikkommissionen abgelehnten Fälle, werden von den zugelassenen Zentren an eine Zentralstelle in anonymisierter Form gemeldet und dort dokumentiert.



Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere



1. zu der Anzahl und den Voraussetzungen für die Zulassung von Zentren, in denen die Präimplantationsdiagnostik durchgeführt werden darf einschließlich der Qualifikation der dort tätigen Ärzte und die Dauer der Zulassung,



2. zur Einrichtung, Zusammensetzung, Verfahrensweise und Finanzierung der Ethikkommissionen für Präimplantationsdiagnostik,



3. zur Einrichtung und Ausgestaltung der Zentralstelle, der die Dokumentation von im Rahmen der Präimplantationsdiagnostik durchgeführten Maßnahmen obliegt,



4. zu den Anforderungen an die Meldung von im Rahmen der Präimplantationsdiagnostik durchgeführten Maßnahmen an die Zentralstelle und den Anforderungen an die Dokumentation.



  



B) Der Gesetzentwurf der Abgeordneten Rene Röspel (SPD), Priska Hinz (Grüne), Patrick Meinhardt (FDP) und Norbert Lammert (CDU), u.a.:



(...) Nicht rechtswidrig ist die Untersuchung, wenn bei den Eltern oder einem Elternteil eine genetische oder chromosomale Disposition diagnostiziert ist, die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Schädigung des Embryos, Fötus oder Kindes zur Folge hat, die mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Tot- oder Fehlgeburt führen kann. (...)



Eine "hohe Wahrscheinlichkeit" für das Auftreten einer Krankheit liegt vor, wenn sie wesentlich von der Wahrscheinlichkeit für die Durchschnittsbevölkerung abweicht. Die Eintrittswahrscheinlichkeit ist nach den Gesetzlichkeiten der Übertragbarkeit und Kombination erblicher Anlagen genetisch einzuschätzen: Eine Wahrscheinlichkeit von 25 bis 50 Prozent wird als hohes Risiko bezeichnet. Das "Risiko des Paares" muss nicht auf einer Belastung beider Partner beruhen, sondern kann sich auch bei nur einem Partner ergeben.



  



C) Der Gesetzentwurf der Abgeordneten Günter Krings (CDU), Johannes Singhammer (CSU), Katrin Göring-Eckardt (Grüne), Ulla Schmidt (SPD), Pascal Kober (FDP), Katrin Vogler (Linke) u.a.:



(...) Im Gesetz über genetische Untersuchungen bei Menschen (GenDG) wird ein Verbot der Durchführung der PID verankert. Die Durchführung der PID wird unter Strafe gestellt. (...) Eine vorgeburtliche Untersuchung an einem durch künstliche Befruchtung extra-korporal erzeugten oder einer Frau vor Abschluss seiner Einnistung in der Gebärmutter entnommenen menschlichen Embryo, die darauf abzielt, bestimmte genetische Eigenschaften oder das Geschlecht vor der Implantation zu erkennen (Präimplantationsdiagnostik) darf nicht vorgenommen werden. (...) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen dem Verbot gemäß § 15a eine genetische Untersuchung vornimmt. (...)