Hintergrund der aktuellen Debatte

Musik am stillen Feiertag?

Karfreitag zählt wie der Volkstrauertag oder der Ewigkeitssonntag (früher Totensonntag) zu den sogenannten stillen Feiertagen. Das Bayerische Feiertagsgesetz von 2005 untersagt an diesen Terminen "musikalische Darbietungen jeglicher Art" in Gaststätten. Einem Würzburger Kneipenwirt wurde dieser Passus nun zum Verhängnis. Das Amtsgericht Würzburg verurteilte ihn am 8. April zu einem Bußgeld von 200 Euro. Der Kneipier hatte am Karfreitag vor zwei Jahren nachts Hintergrundmusik laufen lassen.

 (DR)

Dieser Umstand fiel bei einer Polizeikontrolle auf. Das städtische Ordnungsamt brummte dem Wirt zunächst 450 Euro, dann 200 Euro auf. Doch dieser wollte nicht zahlen und zog vor Gericht, wo er jetzt unterlag. Der Gastronom, der sich selbst als Katholik outete, kündigte umgehend Revision an. Schließlich gehe es "um eine Grundsatzentscheidung".



Umstritten in der Auseinandersetzung war zunächst die Lautstärke der vom Band abgespielten Musik. Im ersten Bußgeldbescheid hatte sich noch das Adjektiv "lautstark" befunden, im Polizeibericht war nur von "dezenter Musik" die Rede. Auf diesen Widerspruch hingewiesen, milderte das Amt seinen Bescheid ab und reduzierte die Buße. Damit war der Wirt aber nicht zufrieden. Ob laut oder leise spiele letztlich keine Rolle, gab der Ordnungsamtschef im Zeugenstand zu Protokoll. Die Musik sei zur Unterhaltung der Gäste gelaufen und damit ein "umsatzsteigerndes Element" gewesen. Der Wirt hingegen beharrte darauf, dass die Musik "niemanden gestört" habe, weshalb die Gesetzesauslegung der Stadt "kein Mensch" verstehe. Wie die örtliche Zeitung berichtete, hatte der Wirt noch elf weitere Kollegen in Würzburg, die 2009 aus demselben Grund zu Bußgeldern verdonnert wurden. Insgesamt seien 5.500 Euro in den Stadtsäckel geflossen.