Drei Gesetzentwürfe zur Präimplantationsdiagnostik

Verbot - mit oder ohne Einschränkungen

Der Bundestag will am Donnerstag in Erster Lesung über die Präimplantationsdiagnostik (PID) debattieren. Noch vor der Sommerpause soll über eine gesetzliche Regelung entschieden werden.
Dazu liegen dem Parlament drei Gesetzentwürfe vor. Einer davon fordert ein völliges Verbot der Gentests an Embryonen. Die beiden anderen Vorschläge halten grundsätzlich an einem Verbot der PID fest, lassen aber in unterschiedlicher Strenge Ausnahmen zu. Die Katholische Nachrichten-Agentur (KNA) dokumentiert in chronologischer Reihenfolge wichtige Formulierungen der Gesetzentwürfe und ihrer Begründungen in Auszügen.

 (DR)

1.) Der Gesetzentwurf der Abgeordneten Peter Hintze (CDU), Ulrike Flach (FDP), Carola Reimann (SPD), Petra Sitte (Linke), Jerzy Montag

(Grüne) und Heinz Lanfermann (FDP):



(...) Die Präimplantationsdiagnostik soll in Ausnahmefällen zulässig sein. (...)



Besteht auf Grund der genetischen Disposition der Eltern oder eines Elternteiles für deren Nachkommen eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine schwerwiegende Erbkrankheit, handelt nicht rechtswidrig, wer zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik einen Embryo in vitro vor dem intrauterinen Transfer auf die Gefahr dieser Krankheit untersucht. Nicht rechtswidrig handelt auch, wer eine Präimplantationsdiagnostik zur Feststellung einer schwerwiegenden Schädigung des Embryos vornimmt, die mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Tot- oder Fehlgeburt führen wird.



(...) Eine Präimplantationsdiagnostik nach Absatz 2 darf nur nach einer medizinischen und psycho-sozialen Beratung und schriftlichen Einwilligung der Mutter von fachlich geschulten Ärzten nach einem positiven Votum einer interdisziplinär zusammengesetzten Ethikkommission und in für die Präimplantationsdiagnostik lizenzierten Zentren vorgenommen werden.



2.) Der Gesetzentwurf der Abgeordneten Rene Röspel (SPD), Priska Hinz (Grüne), Patrick Meinhardt (FDP) und Norbert Lammert (CDU),

u.a.:



(...) Nicht rechtswidrig ist die Untersuchung, wenn bei den Eltern oder einem Elternteil eine genetische oder chromosomale Disposition diagnostiziert ist, die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Schädigung des Embryos, Fötus oder Kindes zur Folge hat, die zur Tot- oder Fehlgeburt oder zum Tod im ersten Lebensjahr führen kann (...)



Eine "hohe Wahrscheinlichkeit" für das Auftreten einer Krankheit liegt vor, wenn sie wesentlich von der Wahrscheinlichkeit für die Durchschnittsbevölkerung abweicht. Die Eintrittswahrscheinlichkeit ist nach den Gesetzlichkeiten der Übertragbarkeit und Kombination erblicher Anlagen genetisch einzuschätzen: Eine Wahrscheinlichkeit von 25 bis 50 Prozent wird als hohes Risiko bezeichnet. Das "Risiko des Paares" muss nicht auf einer Belastung beider Partner beruhen, sondern kann sich auch bei nur einem Partner ergeben.



3.) Der Gesetzentwurf der Abgeordneten Günter Krings (CDU), Johannes Singhammer (CSU), Katrin Göring-Eckardt (Grüne), Ulla Schmidt (SPD), Pascal Kober (FDP), Katrin Vogler (Linke) u.a.:



(...) Im Gesetz über genetische Untersuchungen bei Menschen (GenDG) wird ein Verbot der Durchführung der PID verankert. Die Durchführung der PID wird unter Strafe gestellt. (...) Eine vorgeburtliche Untersuchung an einem durch künstliche Befruchtung extra-korporal erzeugten oder einer Frau vor Abschluss seiner Einnistung in der Gebärmutter entnommenen menschlichen Embryo, die darauf abzielt, bestimmte genetische Eigenschaften oder das Geschlecht vor der Implantation zu erkennen (Präimplantationsdiagnostik) darf nicht vorgenommen werden. (...) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen dem Verbot gemäß § 15a eine genetische Untersuchung vornimmt. (...)