Das Echo auf das Sterbehilfe-Urteil des Bundesgerichtshofs

Kontrovers

Mit einem Grundsatzurteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Debatte um Sterbehilfe neu entfacht. Die Karlsruher Richter sprachen am Freitag einen Rechtsanwalt vom Vorwurf des versuchten Totschlags frei. Der Abbruch einer lebenserhaltenden Behandlung auf der Grundlage eines mutmaßlichen Patientenwillens sei nicht strafbar.

 (DR)

Dagegen sieht die seit August 2009 geltende gesetzliche Regelung für Patientenverfügungen eine Schriftform für einen verbindlichen Patientenwillen unbedingt vor. Die Entscheidung der Karlsruher Richter stieß auf Zustimmung, löste aber auch deutliche Bedenken aus. Die schriftliche Begründung des Urteils lag noch nicht vor.

Die katholische Kirche fürchtet eine «ethische Verunklarung» durch das Sterbehilfe-Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH). Das Urteil der Karlsruher Richter unterschiede nicht deutlich genug zwischen aktiver und passiver Sterbehilfe, kritisierte die Deutsche Bischofskonferenz am Freitag in Bonn. Diese Unterscheidung sei «inmitten einer immer schwieriger werdenden Situation, die vor allem durch eine hochtechnisierte Medizin und ein differenziertes Recht bestimmt wird» von grundlegender Bedeutung, hieß es.

Das Urteil stelle klar, dass der frei verantwortlich gefasste Wille in allen Lebenslagen beachtet werden müsse, sagte Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP). Der Berichterstatter der FDP-Bundestagsfraktion für Palliativmedizin, Michael Kauch, sprach von einem erfreulich klaren Urteil. Es sichere die Durchsetzung einer Patientenverfügung rechtlich erneut ab - "auch dann, wenn sich das Behandlungsteam wie im vorliegenden Fall nicht an den Willen der Patientin halten will". Ähnlich äußerte sich der rechtspolitische Sprecher der Linksfraktion, Jens Petermann. Mit seinem Urteil habe der BGH Rechtssicherheit hergestellt.

Dagegen sprach die Deutsche Hospiz Stiftung von einem "schwarzen Tag für die Schwerstkranken in Deutschland". Wenn zur Ermittlung des Patientenwillens wie im aktuellen Fall "ein beiläufiges Vieraugengespräch ohne Zeugen ausreicht", öffne das dem Missbrauch Tür und Tor, sagte Vorstand Eugen Brysch. Ohne eine schriftliche Verfügung dürften lebenserhaltende Maßnahmen nur eingestellt werden, wenn der Betroffene früher "glasklar" gesagt habe, was er wolle und was nicht. Brysch forderte den Bundestag auf, zügig Kriterien für die Ermittlung des mutmaßlichen Patientenwillens festzulegen.

Die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) bewertete die Entscheidung als Stärkung des Rechts des Patienten auf Umsetzung seines Willens. Zugleich warnte sie vor jeder Lockerung der gesetzlichen Regelungen zur Tötung auf Verlangen. Der Evangelischen Arbeitskreis der CDU/CSU (EAK) betonte, das Urteil sei kein Freibrief. Die Richter befürworteten nicht grundsätzlich die Praxis "eines beliebigen, straffreien Abbruches notwendiger, lebenserhaltender Maßnahmen" bei Schwerstkranken. Es gelte, die ethische Balance zwischen Fürsorgeverantwortung und Selbstbestimmung des Patienten zu wahren.

Der Mediziner Gian Domenico Borasio äußerte gegenüber der Katholischen Nachrichten-Agentur (KNA) die Hoffnung, dass das Urteil Rechtssicherheit schaffe und das Gespräch zwischen Patienten, Angehörigen, Ärzten und Pflegenden fördere. "Ein solcher Dialog, wie er auch im neuen Gesetz zur Patientenverfügung vorgesehen ist, bietet die beste Gewähr dafür, dass sowohl das Prinzip der Selbstbestimmung wie auch das Prinzip der Fürsorge im Sinne der Betroffenen angemessen zur Geltung kommen", sagte der Inhaber des Lehrstuhls für Palliativmedizin am Klinikum der Universität München.

Im konkreten Fall sprachen die Richter des Zweiten Strafsenats einen Anwalt vom Vorwurf des versuchten Totschlags frei. Dieser hatte seinen Mandanten im Jahr 2007 geraten, bei deren Mutter, die seit Jahren im Koma lag, die Schläuche zur Magensonde zu durchtrennen. Die Kinder, die inzwischen zu Betreuern bestellt worden waren, beriefen sich auf den mündlich geäußerten Wunsch ihrer Mutter, dass in einem solchen Fall die künstliche Ernährung eingestellt werden solle.

Das Schwurgericht Fulda hatte den Juristen wegen versuchten Totschlags zu neun Monaten auf Bewährung verurteilt. Eine ebenfalls angeklagte Tochter wurde freigesprochen, weil sie sich auf den Rechtsrat des Anwalts habe berufen können. Die Karlsruher Richter entschieden nun, dass der Abbruch einer lebenserhaltenden Behandlung auf der Grundlage eines Patientenwillens nicht strafbar sei (2 StR 454/09).

Der freigesprochene Anwalt sprach von einem "großartigen Urteil". Nunmehr gebe es "eine strafrechtliche Rückendeckung für das Patientenverfügungsgesetz".