Sterbehilfe

Stichwort

Unter dem Begriff Sterbehilfe werden Handlungen verstanden, die die Unterstützung im Sterbeprozess, aber auch aktive Tötung umfassen können. Unterschieden wird zwischen passiver, indirekter und aktiver Sterbehilfe sowie Hilfe zur Selbsttötung.

 (DR)

Als passive Sterbehilfe gelten der Verzicht auf oder die Begrenzung von lebensverlängernden Maßnahmen bei todkranken Patienten. Dies kann etwa die Reduzierung oder das Einstellen der künstlichen Beatmung umfassen. Dieses Sterben-Lassen ist straffrei und sogar rechtlich geboten, wenn die Einwilligung des Patienten vorliegt. Dies kann in Patientenverfügungen geschehen. Nach dem neuen Patientenverfügungsgesetz, das seit 1. September 2009 in Kraft ist, müssen Arzt und Betreuer den mutmaßlichen Willen des Kranken ermitteln, wenn keine Erklärung vorliegt. Bei Uneinigkeit muss ein Vormundschaftsgericht eingeschaltet werden.

Von indirekter Sterbehilfe wird gesprochen, wenn die ärztlich gebotene schmerzlindernde Medikation den Todeseintritt beschleunigt. Sie gilt als weitgehend zulässig.

Unter aktiver Sterbehilfe wird die Tötung auf Verlangen verstanden. Sie ist in Deutschland verboten. Hat der Täter auf ernstes und ausdrückliches Verlangen des Betroffenen gehandelt, wird dies strafmildernd berücksichtigt. Die Tötung aus Mitleid wird im Strafgesetz nicht als entlastendes Moment genannt.

Beihilfe zur Selbsttötung ist in Deutschland nicht strafbar. Ein Recht auf Suizid ist allerdings nicht anerkannt. Solange der Patient das tödliche Medikament selbst und aus freiem Willen einnimmt, bleibt der Helfer straffrei. Die gewerbliche Vermittlung von Suizid-Hilfe soll nach Plänen der Regierungskoalition allerdings unter Strafe gestellt werden.

Ein Sonderfall ist der ärztlich assistierte Suizid. Darunter wird die Mitwirkung eines Arztes bei der Selbsttötung eines Patienten verstanden. Dies kann die Beschaffung eines tödlichen Medikamentes oder die medizinische Begleitung und Überwachung eines Suizids umfassen. Bislang gilt ärztliche Beihilfe zum Suizid als unvereinbar mit dem ärztlichen Berufsverständnis.