Die Informationsrechte der Bürger

Fragen und Antworten

 (DR)

Welche Möglichkeiten habe ich als Bürger, Informationen von Behörden zu verlangen?
In Deutschland gibt es verschiedene Gesetze, nach denen ein Auskunftsanspruch besteht. Bundesbehörden sind nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes zur Auskunft verpflichtet. Auch auf Länderebene gibt es Informationsfreiheitsgesetze, nach denen Bürger Auskünfte von Landesbehörden verlangen dürfen. Nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen und  Sachsen gibt es bislang keine Informationsfreiheitsgesetze.

Auf Bundesebene und in allen Bundesländern gelten aber die
Verbraucherinformations- und Umweltinformationsgesetze. Nach diesen Gesetzen dürfen Bürger bei Behörden Informationen zu Lebens- und Futtermitteln sowie Wein, Kosmetika, Bedarfsgegenständen oder zu Informationen, die die Umwelt betreffen, verlangen.

Hat der Bürger Anrecht auf jede Information?
Nein. Die verschiedenen Gesetze enthalten viele Ausnahmeregelungen. Nicht erteilt werden müssen beispielsweise Auskünfte, die nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen oder die innere oder äußere Sicherheit Deutschlands haben können. Tabu sind auch Personalakten. Geschützt werden außerdem Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse.

An wen kann ich den Antrag stellen?
Auskunft gibt die Behörde, bei der die Information vorliegt. Unter Umständen ist das bereits eine erste Hürde, weil nicht klar ist, bei welcher Behörde welche Information zu erhalten ist. Bundesbehörden sind gehalten, im Internet einen sogenannten Aktenplan zu veröffentlichen. Dort erfährt der Bürger, zu welchen Themen und Sachverhalten bei einer Behörde Akten vorhanden sind.  

Wie stelle ich einen Antrag?
Ein Antrag kann mündlich, telefonisch oder schriftlich - auch per E-Mail - bei der Behörde gestellt werden, bei der die gewünschte Information vorliegt. Es bietet sich allerdings an, den Antrag schriftlich zu stellen, um diesen bei eventuellen Auseinandersetzungen mit einer Behörde vorlegen zu können.  

Wie muss der Antrag begründet werden?
Eine Begründung ist in der Regel nicht notwendig. Je konkreter der Antrag jedoch formuliert ist, desto eher und leichter kann die Behörde die gewünschte Information beschaffen. Sollten bei einem Auskunftsersuchen die Rechte Dritter betroffen sein, sollte der Antrag begründet werden. Der Betroffene kann dann entscheiden, ob er die Informationen freigeben möchte oder nicht.

Wie und wann erhalte ich eine Information?
Die Information soll vier Wochen nach dem Antrag erfolgen. Bei besonderem Aufwand sind auch acht Wochen zulässig. Die Praxis zeigt jedoch, dass vor allem bei Widerspruchsverfahren oft mehrere Monate vergehen könne, bis eine Auskunft erteilt wird.

Welche Kosten kommen auf mich zu?
Die Gebührenordnungen sind je nach Gesetz sehr unterschiedlich. Für Informationen nach dem  Informationsfreiheitsgesetz und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes können Gebühren bis zu 500 Euro anfallen. Allerdings liegen die Regelungen in den Bundesländern zum Teil darüber. Beim Verbraucherinformationsgesetz soll sogar der Grundsatz der «Kostendeckung» gelten, so dass die Behörden gehalten sind, den gesamten Aufwand in Rechnung zu stellen. Beim Umweltinformationsgesetz gibt es eine Gebührenobergrenze von 500 Euro. Einfache  mündliche Auskünfte sollen jedoch wie auch bei den anderen Gesetzen kostenlos  erteilt werden. Aufgrund der eventuell hohen Gebühren bietet es sich an, bereits  im Antrag darum zu bitten, über entstehende Kosten frühzeitig informiert zu werden.

Was ist, wenn mein Antrag abgelehnt wird?
Wird eine Auskunft verweigert, kann der Antragsteller Widerspruch einlegen. Bezieht sich der Auskunftsanspruch auf ein Informationsfreiheitsgesetz, kann zudem der jeweils zuständige Informationsfreiheitsbeauftragte als Ombudsmann hinzugezogen werden. In der Regel handelt es sich um den Datenschutzbeauftragten des Bundes oder des jeweiligen Bundeslandes. Wird einem Widerspruch nicht stattgegeben gibt es zudem die Möglichkeit, vor den jeweiligen Verwaltungsgerichten zu klagen.